Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
In das Verzeichnis gemäß § 17 können nur Personen eingetragen werden, die: In das Verzeichnis gemäß Paragraph 17, können nur Personen eingetragen werden, die:
1.Ziffer einsfür den Fachbereich der Seilbahntechnik über einen positiven Abschluss
a)Litera aeines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
b)Litera beines Studiums an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
c)Litera ceiner Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschinenbau, Maschineningenieurwesen oder Bautechnik,
2.Ziffer 2für den Fachbereich der seilbahnspezifischen Elektro- und Sicherungstechnik über einen positiven Abschluss
a)Litera aeines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder
b)Litera beines Studiums an einer Fachhochschule für Elektrotechnik oder
c)Litera ceiner Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik,
3.Ziffer 3über eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 sowieüber eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 sowie
4.Ziffer 4über Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften für den jeweiligen Fachbereich
verfügen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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