§ 8 SeilBEV (Seilbahn Bauentwurfsverordnung), Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller) - JUSLINE Österreich
§ 8 SeilBEV Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Formale Anforderungen
(1)Absatz eins,Der Sicherheitsbericht ist von einer im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 eingetragenen Person oder Stelle zu erstellen.Der Sicherheitsbericht ist von einer im Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 eingetragenen Person oder Stelle zu erstellen.
(2)Absatz 2,Der Sicherheitsbericht muss von einer vom antragstellenden Seilbahnunternehmen unabhängigen Person oder Stelle erstellt werden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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