§ 6 SeilBEV Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

SeilBEV - Seilbahn Bauentwurfsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Sicherheitsanalyse
  1. (1)Absatz eins,Die Sicherheitsanalyse ist durch die verantwortliche Person gemäß § 4a SeilbG 2003 oder in deren Auftrag entsprechend Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 durchzuführen.Die Sicherheitsanalyse ist durch die verantwortliche Person gemäß Paragraph 4 a, SeilbG 2003 oder in deren Auftrag entsprechend Artikel 8, der Verordnung (EU) 2016/424 durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die detaillierte Behandlung der Risiken aus den Fachbereichen Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik hat in der Sicherheitsanalyse zu erfolgen. Können Gefährdungsbilder nicht bereits in der Sicherheitsanalyse ausgeschlossen oder deren Risiken nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden, sind diese im Detail in entsprechenden Gutachten zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle von Abweichungen von den einschlägigen europäischen Normen müssen folgende Angaben vorhanden sein:
    1. 1.Ziffer einsAnführung der Bestimmungen der einschlägigen europäischen Normen, von denen abgewichen werden soll;
    2. 2.Ziffer 2Beschreibung der Abweichung;
    3. 3.Ziffer 3Bewertung der Abweichung, aus welcher hervorgehen muss, dass die Abweichung zumindest demselben Sicherheitsstandard entspricht, wie er in der geltenden Bestimmung gefordert ist und somit die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 eingehalten werden.Bewertung der Abweichung, aus welcher hervorgehen muss, dass die Abweichung zumindest demselben Sicherheitsstandard entspricht, wie er in der geltenden Bestimmung gefordert ist und somit die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2016/424 eingehalten werden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 SeilBEV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 SeilBEV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 SeilBEV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 SeilBEV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 SeilBEV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 SeilBEV
§ 7 SeilBEV