Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung findet auf Seilbahnen mit Personenbeförderung gemäß den §§ 2 und 120 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, ausgenommen Schlepplifte und Anlagen gemäß Art. 2. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, Anwendung.Diese Verordnung findet auf Seilbahnen mit Personenbeförderung gemäß den Paragraphen 2 und 120 Absatz 2, des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, ausgenommen Schlepplifte und Anlagen gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, Amtsblatt Nummer L 81 vom 31.03.2016 Seite 1, Anwendung.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für Bauvorhaben gemäß § 31 SeilbG 2003 und die gemäß § 32 SeilbG 2003 vorzulegenden Bauentwürfe.Diese Verordnung gilt für Bauvorhaben gemäß Paragraph 31, SeilbG 2003 und die gemäß Paragraph 32, SeilbG 2003 vorzulegenden Bauentwürfe.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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