Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Sicherheitsberichtersteller haben folgende fachliche Anforderungen nachzuweisen:
1.Ziffer einspositiver Abschluss einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder eines Studiums;
2.Ziffer 2einschlägige Kenntnisse der zur Erstellung von Sicherheitsberichten maßgeblichen Vorschriften;
3.Ziffer 3mindestens zweijährige einschlägige Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003.mindestens zweijährige einschlägige Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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