Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung Bedenken bestehen.
(2)Absatz 2,Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und werden die im § 18 genannten Voraussetzungen nachgewiesen, hat die Eintragung in das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 17 geführte Verzeichnis zu erfolgen.Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und werden die im Paragraph 18, genannten Voraussetzungen nachgewiesen, hat die Eintragung in das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 17, geführte Verzeichnis zu erfolgen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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