§ 9 SeilBEV

SeilBEV - Seilbahn Bauentwurfsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Antragsberechtigt für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen, sind: Antragsberechtigt für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen, sind:

  1. 1.Ziffer einsakkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. 2.Ziffer 2Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. 3.Ziffer 3Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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