Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Sicherheitsbericht hat zu enthalten:
1.Ziffer einsFormell:
a)Litera aBezeichnung des Bauvorhabens;
b)Litera bName und Anschrift des antragstellenden Seilbahnunternehmens;
c)Litera cDatum des Sicherheitsberichtes, das nicht länger als drei Monate vor der Baueinreichung zurückliegen darf;
d)Litera dName und Anschrift des Sicherheitsberichterstellers;
e)Litera eBeurkundung durch den Sicherheitsberichtersteller;
f)Litera ffirmenmäßige Zeichnung durch die verantwortliche Person gemäß § 4a SeilbG 2003, insbesondere zur Bestätigung der Richtigkeit und Aktualität der im Sicherheitsbericht dargestellten örtlichen Gegebenheiten.firmenmäßige Zeichnung durch die verantwortliche Person gemäß Paragraph 4 a, SeilbG 2003, insbesondere zur Bestätigung der Richtigkeit und Aktualität der im Sicherheitsbericht dargestellten örtlichen Gegebenheiten.
2.Ziffer 2Materiell:
a)Litera aBeschreibende Darstellung des Bauvorhabens mit Angabe und Zuordnung aller Bau- oder Anlagenteile und Einrichtungen samt genauer Abgrenzung des zu genehmigenden Gegenstandes; bei Zu- und Umbauten sowie Änderungen der Nutzung gilt dies unter Berücksichtigung des genehmigten Zustandes;
b)Litera bAngabe der Objekte im Bauverbots- und Gefährdungsbereich;
c)Litera cBestätigung der Vollständigkeit des Bauentwurfes;
d)Litera dBestätigung, dass alle im Inhaltsverzeichnis angegebenen Unterlagen in entsprechender Version im Bauentwurf enthalten sind;
e)Litera eBestätigung, dass die im Bauentwurf enthaltenen Unterlagen Beurteilungsgrundlage der einzelnen Gutachten sind;
f)Litera fBestätigung über die Durchführung eines Ortsaugenscheins samt Angabe des Datums; bei Zu- und Umbauten sowie Änderungen der Nutzung ist unter Darlegung der Gründe anzugeben, warum ein Ortsaugenschein gegebenenfalls für nicht notwendig erachtet wurde;
g)Litera gBestätigung, dass die Bauentwurfsunterlagen den örtlichen Gegebenheiten entsprechen und keine weiteren Umstände festgestellt wurden, die nicht durch die Sicherheitsanalyse oder Gutachten im Bauentwurf bewertet sind;
h)Litera hAngabe aller Gutachten und der jeweiligen Ersteller mit Angabe deren fachlicher Kompetenz;
i)Litera iBestätigung, dass alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Fachbereiche durch Gutachten entsprechend fachlich geeigneter Sachverständiger abgedeckt sind;
j)Litera jBestätigung der Widerspruchsfreiheit der Gutachten untereinander und zu den übrigen Bauentwurfsunterlagen sowie den sonstigen für das Bauvorhaben relevanten Umgebungs- und Umwelteinflüssen;
k)Litera kFeststellung, dass die in § 14 Abs. 2 geforderten Bestätigungen in allen Gutachten enthalten sind;Feststellung, dass die in Paragraph 14, Absatz 2, geforderten Bestätigungen in allen Gutachten enthalten sind;
l)Litera lFeststellung, dass die in § 15 Z 1 bis 4 geforderten Inhalte in den Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik enthalten sind;Feststellung, dass die in Paragraph 15, Ziffer eins bis 4 geforderten Inhalte in den Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik enthalten sind;
m)Litera mFeststellung, dass das Ergebnis der Sicherheitsanalyse in den entsprechenden Gutachten aufgenommen ist;
n)Litera nAngabe baulicher und betrieblicher Neuerungen (Innovationen) mit Verweis auf das jeweilige Gutachten;
o)Litera oPrüfergebnis gemäß der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017, BGBl. II Nr. 17/2012.Prüfergebnis gemäß der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2012,.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 SeilBEV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 SeilBEV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 SeilBEV