§ 17 SeilBEV (Seilbahn Bauentwurfsverordnung), Besondere Anforderungen an die Ersteller der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik - JUSLINE Österreich
§ 17 SeilBEV Besondere Anforderungen an die Ersteller der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verzeichnis
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über Personen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 SeilBEV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 SeilBEV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 SeilBEV