Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 4 oder § 18 nicht mehr vor, ist dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, oder Paragraph 18, nicht mehr vor, ist dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 17 zu widerrufen, wenn sie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder die Person oder Stelle die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 4 oder § 18 nicht mehr erfüllt.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Eintragung in das Verzeichnis gemäß Paragraph 17, zu widerrufen, wenn sie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder die Person oder Stelle die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, oder Paragraph 18, nicht mehr erfüllt.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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