Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am übernächsten Monatsersten nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren Eintragungen im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 der zur Erstellung von Sicherheitsberichten berechtigten Personen oder Stellen, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, ihre Gültigkeit.Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren Eintragungen im Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 der zur Erstellung von Sicherheitsberichten berechtigten Personen oder Stellen, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, ihre Gültigkeit.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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