§ 2 SeilBEV Anforderungen an den Bauentwurf

SeilBEV - Seilbahn Bauentwurfsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeine Anforderungen
  1. (1)Absatz eins,Der Bauentwurf hat dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 sowie die erforderlichen Gutachten gemäß § 33 Abs. 3 SeilbG 2003 zu enthalten. Ferner haben die Unterlagen zumindest jene Betriebsbedingungen einschließlich der Betriebsbeschränkungen zu beinhalten, welche die Ausführbarkeit und Betriebsführung der Seilbahn beeinflussen könnten.Der Bauentwurf hat dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2016/424 sowie die erforderlichen Gutachten gemäß Paragraph 33, Absatz 3, SeilbG 2003 zu enthalten. Ferner haben die Unterlagen zumindest jene Betriebsbedingungen einschließlich der Betriebsbeschränkungen zu beinhalten, welche die Ausführbarkeit und Betriebsführung der Seilbahn beeinflussen könnten.
  2. (2)Absatz 2,Alle Bauentwurfsunterlagen sind sachkundig zu verfassen und aufeinander abzustimmen. Zeichnungen sind nach den Regeln und Normen des technischen Zeichnens zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3,Alle Bauentwurfsunterlagen sind in deutscher Sprache zu verfassen.
  4. (4)Absatz 4,Alle Bauentwurfsunterlagen sind projektbezogen zu erstellen. Bei der Bezeichnung der Seilbahnanlage ist der beantragte bzw. genehmigte Bahnname zu verwenden. Bei der Verwendung von Typenplänen oder standardisierten Unterlagen sind die vorgesehenen Ausführungen (zB der mechanischen Einrichtungen, der Streckenbauwerke, der Fahrzeuge, der Überwachungseinrichtungen) anzugeben, zu kennzeichnen oder nicht zutreffende Angaben zu streichen.
  5. (5)Absatz 5,Alle Unterlagen eines Bauentwurfsgleichstückes sind in der Regel in einer Bändermappe zu sammeln.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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