Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Gliederung und der Inhalt des Bauentwurfes hat den besonderen Anforderungen gemäß der Anlage zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Von den in der Anlage festgelegten Darstellungsmaßstäben kann im Einzelfall nur nach Zustimmung der Behörde abgewichen werden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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