Gesamte Rechtsvorschrift RnV

Radonschutzverordnung

RnV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 RnV Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen


Ziel, Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für durch Radon verursachte geplante und bestehende Expositionssituationen.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung legt fest:
    1. 1.Ziffer einsReferenzwerte für die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen und in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,
    2. 2.Ziffer 2Gebiete, in denen Radonschutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen zu treffen sind (Radonschutzgebiete) sowie Gebiete, in denen Radonvorsorgemaßnahmen in neu errichteten Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zu treffen sind (Radonvorsorgegebiete),
    3. 3.Ziffer 3Bestimmungen betreffend die Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis,
    4. 4.Ziffer 4Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
    5. 5.Ziffer 5Daten, die an die Radondatenbank gemäß § 95 Abs. 1 StrSchG 2020 zu übermitteln sind,Daten, die an die Radondatenbank gemäß Paragraph 95, Absatz eins, StrSchG 2020 zu übermitteln sind,
    6. 6.Ziffer 6Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020,Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG 2020,
    7. 7.Ziffer 7Unterlagen, die einer Meldung gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 beizulegen sind,Unterlagen, die einer Meldung gemäß Paragraph 100, Absatz 4, StrSchG 2020 beizulegen sind,
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 StrSchG 2020,Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß Paragraph 100, Absatz 5, StrSchG 2020,
    9. 9.Ziffer 9Kriterien für eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Dosisabschätzung sowie diesbezügliche Meldepflichten,
    10. 10.Ziffer 10Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1 StrSchG 2020,Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StrSchG 2020,
    11. 11.Ziffer 11Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie
    12. 12.Ziffer 12Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.

§ 2 RnV Umsetzungshinweis


Diese Verordnung dient der Umsetzung der den Schutz vor Radon betreffenden Artikel der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, mit Ausnahme des Artikels 103 Abs. 2. Diese Verordnung dient der Umsetzung der den Schutz vor Radon betreffenden Artikel der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1, mit Ausnahme des Artikels 103 Absatz 2,

§ 3 RnV Referenzwerte


  1. (1)Absatz eins,Der Referenzwert für die Radonkonzentration im Jahresmittel in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter.
  2. (2)Absatz 2,Der Referenzwert für die Radonkonzentration im Jahresmittel an Arbeitsplätzen beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter.

§ 4 RnV Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete


  1. (1)Absatz eins,Als Radonschutzgebiete gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt A genannten Gemeinden festgelegt.Als Radonschutzgebiete gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt A genannten Gemeinden festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Als Radonvorsorgegebiete gemäß § 92 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt B genannten Gemeinden festgelegt.Als Radonvorsorgegebiete gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 2, StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt B genannten Gemeinden festgelegt.

§ 5 RnV Schutz vor Radon in Wohngebäuden


Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

Für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zum Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 gelten die Festlegungen der Anlage 2. Für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zum Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gelten die Festlegungen der Anlage 2.

§ 6 RnV Schutz vor Radon am Arbeitsplatz


  1. (1)Absatz eins,Von den Bestimmungen gemäß § 100 StrSchG 2020 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind:Von den Bestimmungen gemäß Paragraph 100, StrSchG 2020 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft und die verantwortliche Person der zuständigen Behörde diese Voraussetzung bzw. Voraussetzungen unter Angabe der eindeutigen Identifizierungsnummer des betreffenden Standorts gemäß § 7 Abs. 5 schriftlich zur Kenntnis gebracht hat:Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, StrSchG 2020, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft und die verantwortliche Person der zuständigen Behörde diese Voraussetzung bzw. Voraussetzungen unter Angabe der eindeutigen Identifizierungsnummer des betreffenden Standorts gemäß Paragraph 7, Absatz 5, schriftlich zur Kenntnis gebracht hat:
      1. a)Litera adie verantwortliche Person beschäftigt an diesen Arbeitsplätzen keine Arbeitskräfte;
      2. b)Litera bdie Arbeitsplätze befinden sich in Privathaushalten;
      3. c)Litera cam Arbeitsplatz halten sich Arbeitskräfte nicht mehr als zehn Stunden pro Woche (gemittelt über ein Jahr) auf;
      4. d)Litera ddie erdberührten Bauteile und Bauteilübergänge sowie die Durchführungen und Durchbrüche durch erdberührte Bauteile und Bauteilübergänge des Gebäudes sind gegen drückendes Wasser ausgeführt;
      5. e)Litera ees ist eine Radondrainage nach dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon vorhanden, deren Wirkung das gesamte Gebäude erfasst;
      6. f)Litera fdie Arbeitsplätze sind durch ein dauerhaft zwangsdurchlüftetes Geschoß vom Untergrund getrennt (zB Tiefgarage);
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 StrSchG 2020, sofern die abgegebene Wassermenge zehn Kubikmeter pro Tag nicht überschreitet oder sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 50 Stunden pro Jahr in Anlagenteilen, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft entweichen kann, aufhält;Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, StrSchG 2020, sofern die abgegebene Wassermenge zehn Kubikmeter pro Tag nicht überschreitet oder sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 50 Stunden pro Jahr in Anlagenteilen, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft entweichen kann, aufhält;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende oder aufgrund rechtlicher Vorgaben erforderliche Bewetterung betrieben wird undArbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2, StrSchG 2020, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende oder aufgrund rechtlicher Vorgaben erforderliche Bewetterung betrieben wird und
      1. a)Litera aes sich dabei um eine künstliche Bewetterung handelt oder
      2. b)Litera bim Falle einer natürlichen Bewetterung sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr in untertägigen Arbeitsbereichen aufhält;
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 StrSchG 2020, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr an diesen Arbeitsplätzen aufhält;Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 2020, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr an diesen Arbeitsplätzen aufhält;
    5. 5.Ziffer 5Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 4 StrSchG 2020, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 120 Stunden pro Jahr in Badekurbereichen mit Radonwässern aufhält.Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 4, StrSchG 2020, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 120 Stunden pro Jahr in Badekurbereichen mit Radonwässern aufhält.
    Die Ausnahmen gemäß Z 1 lit. d bis f gelten nicht, falls am betreffenden Arbeitsplatz eine lüftungstechnische Anlage betrieben wird, die nicht dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon entspricht.Die Ausnahmen gemäß Ziffer eins, Litera d bis f gelten nicht, falls am betreffenden Arbeitsplatz eine lüftungstechnische Anlage betrieben wird, die nicht dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Falls die Voraussetzung für eine Ausnahme gemäß Abs. 1 wegfällt, hat die verantwortliche Person diese Änderung der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Verpflichtungen gemäß § 100 StrSchG 2020 sind ab Wegfall der Ausnahmevoraussetzung innerhalb der Fristen zu erfüllen.Falls die Voraussetzung für eine Ausnahme gemäß Absatz eins, wegfällt, hat die verantwortliche Person diese Änderung der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 100, StrSchG 2020 sind ab Wegfall der Ausnahmevoraussetzung innerhalb der Fristen zu erfüllen.

§ 7 RnV Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz


  1. (1)Absatz eins,Für die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 StrSchG 2020 geltenFür die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StrSchG 2020 gelten
    1. 1.Ziffer einsfür Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt A sowiefür Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt A sowie
    2. 2.Ziffer 2für Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 4 StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt B.für Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt B.
  2. (2)Absatz 2,Für die Abschätzung der durch die Radonexposition verursachten Dosis gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C.Für die Abschätzung der durch die Radonexposition verursachten Dosis gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C.
  3. (3)Absatz 3,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Erhebungen gemäß § 100 Abs. 1 und 2 StrSchG 2020 unverzüglich nach Vorliegen in Form von schriftlichen Berichten an die verantwortliche Person unddie Ergebnisse der Erhebungen gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 StrSchG 2020 unverzüglich nach Vorliegen in Form von schriftlichen Berichten an die verantwortliche Person und
    2. 2.Ziffer 2die Daten gemäß Abs. 6 und 7 binnen drei Monaten nach Vorliegen an die Radondatenbankdie Daten gemäß Absatz 6 und 7 binnen drei Monaten nach Vorliegen an die Radondatenbank

zu übermitteln.

  1. (4)Absatz 4,Die verantwortliche Person hat die Berichte der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß Abs. 3 Z 1 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.Die verantwortliche Person hat die Berichte der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
  2. (5)Absatz 5,Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsName und Adresse der verantwortlichen Person sowie
    2. 2.Ziffer 2Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts.
    Als eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts ist die Global Location Number des Elektronischen Datenmanagements (EDM) zu verwenden. Sind mehrere Standorte betroffen, so ist für jeden Standort eine eigene Global Location Number zu verwenden.
  3. (6)Absatz 6,Über Ermittlungen der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:Über Ermittlungen der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sowiedie Daten gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 sowie
    2. 2.Ziffer 2die an den einzelnen Arbeitsplätzen ermittelten Radonkonzentrationen samt Messzeitraum.
  4. (7)Absatz 7,Über Abschätzungen der Dosis am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:Über Abschätzungen der Dosis am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sowiedie Daten gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 sowie
    2. 2.Ziffer 2den Maximalwert der abgeschätzten Dosis.
  5. (8)Absatz 8,Eine Übermittlung gemäß Abs. 6 und 7 hat zu unterbleiben, wenn dieser Übermittlung Interessen der militärischen Landesverteidigung entgegen stehen. Über einen solchen Umstand hat die verantwortliche Person die ermächtigte Überwachungsstelle anlässlich der Zurverfügungstellung der Daten gemäß Abs. 5 zu informieren.Eine Übermittlung gemäß Absatz 6 und 7 hat zu unterbleiben, wenn dieser Übermittlung Interessen der militärischen Landesverteidigung entgegen stehen. Über einen solchen Umstand hat die verantwortliche Person die ermächtigte Überwachungsstelle anlässlich der Zurverfügungstellung der Daten gemäß Absatz 5, zu informieren.

§ 8 RnV Meldepflichten


Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen folgende Informationen hervorgehen, zu übermitteln: Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß Paragraph 100, Absatz 4, StrSchG 2020 hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen folgende Informationen hervorgehen, zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsDaten zur verantwortlichen Person (Name, Adresse),
  2. 2.Ziffer 2Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts,
  3. 3.Ziffer 3beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle(n),
  4. 4.Ziffer 4Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration, einschließlich der Einzelwerte,
  5. 5.Ziffer 5durchgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration,
  6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls Begründung, warum eine Durchführung von weiteren Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung nicht zumutbar ist,
  7. 7.Ziffer 7Ergebnisse der Messung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Z 5,Ergebnisse der Messung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Ziffer 5,,
  8. 8.Ziffer 8Ergebnisse der Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte unter Angabe der dieser Abschätzung zugrunde gelegten Parameter,
  9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls Angaben über stattgefundene Änderungen gemäß § 9 Abs. 1.gegebenenfalls Angaben über stattgefundene Änderungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins,

§ 9 RnV Neuerliche Erhebung der Radonexposition


  1. (1)Absatz eins,Werden an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 StrSchG 2020 Änderungen vorgenommen, die zu einer Erhöhung der Radonexposition führen können, dazu zählen insbesondere Änderungen gemäß Anlage 4, hat die verantwortliche Person neuerlich die Verpflichtungen des § 100 StrSchG 2020 zu erfüllen, wobei die Fristen gemäß § 100 Abs. 1 und 2 sinngemäß einzuhalten sind. Die Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 StrSchG 2020 bleiben davon unberührt.Werden an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, StrSchG 2020 Änderungen vorgenommen, die zu einer Erhöhung der Radonexposition führen können, dazu zählen insbesondere Änderungen gemäß Anlage 4, hat die verantwortliche Person neuerlich die Verpflichtungen des Paragraph 100, StrSchG 2020 zu erfüllen, wobei die Fristen gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 sinngemäß einzuhalten sind. Die Ausnahmen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, StrSchG 2020 bleiben davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Werden an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 StrSchG 2020, an denen der Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten wird, Änderungen vorgenommen, die zu einer Verringerung der Radonexposition führen können, kann die verantwortliche Person eine neuerliche Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz gemäß § 100 StrSchG 2020 veranlassen. Ergibt diese Erhebung, dass künftig andere Radonschutzmaßnahmen als bisher erforderlich sind, hat die verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde unter Anschluss entsprechender Nachweise zu melden.Werden an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, StrSchG 2020, an denen der Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, überschritten wird, Änderungen vorgenommen, die zu einer Verringerung der Radonexposition führen können, kann die verantwortliche Person eine neuerliche Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, StrSchG 2020 veranlassen. Ergibt diese Erhebung, dass künftig andere Radonschutzmaßnahmen als bisher erforderlich sind, hat die verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde unter Anschluss entsprechender Nachweise zu melden.

§ 10 RnV Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr


Informations- und Aufbewahrungspflichten
  1. (1)Absatz eins,Die Information der betroffenen Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 StrSchG 2020 hat nachweislich zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:Die Information der betroffenen Arbeitskräfte gemäß Paragraph 100, Absatz 5, StrSchG 2020 hat nachweislich zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
    2. 2.Ziffer 2die Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz und der Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte,
    3. 3.Ziffer 3die ergriffenen Radonschutzmaßnahmen sowie
    4. 4.Ziffer 4erforderlichenfalls Verhaltensregeln für die Arbeitskräfte.
  2. (2)Absatz 2,Die verantwortliche Person hat die Nachweise über die Informationen gemäß Abs. 1 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.Die verantwortliche Person hat die Nachweise über die Informationen gemäß Absatz eins, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3,Sollten Verhaltensregeln gemäß Abs. 1 Z 4 erforderlich sein, hat die ermächtigte Überwachungsstelle, die die Dosisabschätzung durchgeführt hat, die verantwortliche Person bei der Erarbeitung solcher Verhaltensregeln zu unterstützen.Sollten Verhaltensregeln gemäß Absatz eins, Ziffer 4, erforderlich sein, hat die ermächtigte Überwachungsstelle, die die Dosisabschätzung durchgeführt hat, die verantwortliche Person bei der Erarbeitung solcher Verhaltensregeln zu unterstützen.

§ 11 RnV Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung


Die verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, an denen der Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten wird, aber die Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, die Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte alle fünf Jahre wiederholen zu lassen und die Ergebnisse an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, an denen der Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, überschritten wird, aber die Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, die Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte alle fünf Jahre wiederholen zu lassen und die Ergebnisse an die zuständige Behörde zu übermitteln.

§ 12 RnV Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr


Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition
  1. (1)Absatz eins,Für die Summe der jährlichen beruflichen Exposition einer Arbeitskraft aus geplanten Expositionssituationen gelten die in Abs. 2 festgelegten Grenzwerte.Für die Summe der jährlichen beruflichen Exposition einer Arbeitskraft aus geplanten Expositionssituationen gelten die in Absatz 2, festgelegten Grenzwerte.
  2. (2)Absatz 2,Der Grenzwert der effektiven Dosis für die berufliche Exposition gemäß Abs. 1 beträgt 20 Millisievert für ein einzelnes Jahr. Es ist jedoch eine Dosis von bis zu 50 Millisievert für ein einzelnes Jahr zulässig, sofern die durchschnittliche Jahresdosis in fünf aufeinanderfolgenden Jahren – einschließlich der Jahre, in denen der Grenzwert überschritten wurde – 20 Millisievert nicht überschreitet.Der Grenzwert der effektiven Dosis für die berufliche Exposition gemäß Absatz eins, beträgt 20 Millisievert für ein einzelnes Jahr. Es ist jedoch eine Dosis von bis zu 50 Millisievert für ein einzelnes Jahr zulässig, sofern die durchschnittliche Jahresdosis in fünf aufeinanderfolgenden Jahren – einschließlich der Jahre, in denen der Grenzwert überschritten wurde – 20 Millisievert nicht überschreitet.
  3. (3)Absatz 3,Überschreitet im Laufe eines Jahres die effektive Dosis einer Arbeitskraft den Wert von 20 Millisievert, hat die verantwortliche Person unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen und ihr in einem schriftlichen Bericht die Ursachen für diese Überschreitung mitzuteilen und darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, damit für die betreffende Arbeitskraft die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 2 sichergestellt wird.Überschreitet im Laufe eines Jahres die effektive Dosis einer Arbeitskraft den Wert von 20 Millisievert, hat die verantwortliche Person unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen und ihr in einem schriftlichen Bericht die Ursachen für diese Überschreitung mitzuteilen und darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, damit für die betreffende Arbeitskraft die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Absatz 2, sichergestellt wird.
  4. (4)Absatz 4,Kommt die zuständige Behörde nach Prüfung des Berichtes gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 2 für die betreffende Arbeitskraft nicht sichergestellt werden kann, hat sie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte vorzuschreiben.Kommt die zuständige Behörde nach Prüfung des Berichtes gemäß Absatz 3, zum Ergebnis, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Absatz 2, für die betreffende Arbeitskraft nicht sichergestellt werden kann, hat sie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5,Falls für die Expositionssituationen, aus denen eine Überschreitung gemäß Abs. 3 resultiert, unterschiedliche Behörden zuständig sind,Falls für die Expositionssituationen, aus denen eine Überschreitung gemäß Absatz 3, resultiert, unterschiedliche Behörden zuständig sind,
    1. 1.Ziffer einsbestehen die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 gegenüber allen zuständigen Behörden;bestehen die Verpflichtungen gemäß Absatz 3, gegenüber allen zuständigen Behörden;
    2. 2.Ziffer 2haben sich die zuständigen Behörden hinsichtlich der Prüfung und allfälliger Vorschreibungen gemäß Abs. 4 untereinander abzustimmen.haben sich die zuständigen Behörden hinsichtlich der Prüfung und allfälliger Vorschreibungen gemäß Absatz 4, untereinander abzustimmen.

§ 13 RnV


  1. (1)Absatz eins,Für die laufende Ermittlung der effektiven Dosis gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C.Für die laufende Ermittlung der effektiven Dosis gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C.
  2. (2)Absatz 2,Der Überwachungszeitraum für die laufende Dosisermittlung beträgt drei Monate.
  3. (3)Absatz 3,Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle die Angaben gemäß Anlage 5 Abschnitt A zu übermitteln. Im Fall von Änderungen sind entsprechend aktualisierte Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4,Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle alle für die Dosisermittlung benötigten Angaben unverzüglich nach Ende des Überwachungszeitraums zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes an die verantwortliche Person zu übermitteln. Im Fall einer Überschreitung der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Grenzwerte hat die Übermittlung unverzüglich zu erfolgen.Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes an die verantwortliche Person zu übermitteln. Im Fall einer Überschreitung der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegten Grenzwerte hat die Übermittlung unverzüglich zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Kann die Dosis nicht ermittelt werden, sind von der ermächtigten Überwachungsstelle für den betreffenden Überwachungszeitraum aliquote Anteile der Dosisgrenzwerte gemäß § 12 Abs. 2 als Ersatzdosis für die betreffende Arbeitskraft zu verwenden und als solche zu kennzeichnen.Kann die Dosis nicht ermittelt werden, sind von der ermächtigten Überwachungsstelle für den betreffenden Überwachungszeitraum aliquote Anteile der Dosisgrenzwerte gemäß Paragraph 12, Absatz 2, als Ersatzdosis für die betreffende Arbeitskraft zu verwenden und als solche zu kennzeichnen.
  7. (7)Absatz 7,Die verantwortliche Person hat den betroffenen Arbeitskräften die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  8. (8)Absatz 8,Die verantwortliche Person hat die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
  9. (9)Absatz 9,Zeigt die laufende Dosisermittlung, dass über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei keiner Arbeitskraft eine effektive Dosis von sechs Millisievert pro Jahr überschritten wurde, kann die verantwortliche Person dies unter Anschluss entsprechender Nachweise der zuständigen Behörde melden. Die Verpflichtungen dieses Abschnitts entfallen ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Behörde.

§ 14 RnV Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister


  1. (1)Absatz eins,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Daten gemäß Anlage 5 Abschnitt A und B an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Bei Überschreitung der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Grenzwerte sind die Ergebnisse der Dosisermittlung unverzüglich zu übermitteln, ansonsten spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes.Bei Überschreitung der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegten Grenzwerte sind die Ergebnisse der Dosisermittlung unverzüglich zu übermitteln, ansonsten spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes.

§ 15 RnV Radonschutzbeauftragte


  1. (1)Absatz eins,Die verantwortliche Person hat innerhalb von sechs Monaten nach Erstattung der Meldung an die Behörde gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 eine Radonschutzbeauftragte/einen Radonschutzbeauftragten zu benennen.Die verantwortliche Person hat innerhalb von sechs Monaten nach Erstattung der Meldung an die Behörde gemäß Paragraph 100, Absatz 4, StrSchG 2020 eine Radonschutzbeauftragte/einen Radonschutzbeauftragten zu benennen.
  2. (2)Absatz 2,Radonschutzbeauftragte müssen eine Ausbildung gemäß Anlage 6 erfolgreich abgeschlossen haben.
  3. (3)Absatz 3,Radonschutzbeauftragte haben an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 6 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens vier Stunden in Intervallen von fünf Jahren teilzunehmen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Betätigung folgenden Jahr zu laufen.
  4. (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Abs. 2 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Absatz 2, zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.
  5. (5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als Radonschutzbeauftragte/Radonschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3, nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als Radonschutzbeauftragte/Radonschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.

§ 16 RnV Radonschutzunterweisungen


  1. (1)Absatz eins,Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich vor Aufnahme ihrer Betätigung und danach mindestens einmal jährlich über Folgendes unterwiesen werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
    2. 2.Ziffer 2die am Arbeitsplatz zu erwartende Exposition,
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Radonschutzmaßnahmen und Verhaltensregeln am Arbeitsplatz sowie
    4. 4.Ziffer 4Meldepflichten an die verantwortliche Person oder die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten betreffend Ereignisse und Mängel im Schutz vor Radon.
  2. (2)Absatz 2,Die verantwortliche Person hat den Inhalt der Unterweisungen den betroffenen Arbeitskräften in schriftlicher Form zugänglich zu machen.
  3. (3)Absatz 3,Die verantwortliche Person hat die Nachweise über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

§ 17 RnV Schlussbestimmungen


Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Für Arbeitsplätze, für die eine Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, vorliegt, hat die verantwortliche Person, sofern nicht Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, den Verpflichtungen des § 100 StrSchG 2020 sowie dieser Verordnung erst zu jenem Zeitpunkt nachzukommen, zu dem die Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 bzw. Abs. 3 Z 3 NatStrV zu wiederholen wäre.Für Arbeitsplätze, für die eine Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,, vorliegt, hat die verantwortliche Person, sofern nicht Absatz 2, oder Paragraph 9, Absatz eins, dieser Verordnung zur Anwendung kommt, den Verpflichtungen des Paragraph 100, StrSchG 2020 sowie dieser Verordnung erst zu jenem Zeitpunkt nachzukommen, zu dem die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 3, NatStrV zu wiederholen wäre.
  2. (2)Absatz 2,Hat zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der NatStrV das Erfordernis für Dosisermittlungen gemäß § 17 NatStrV bestanden, ist eine laufende Dosisermittlung gemäß § 13 dieser Verordnung durchzuführen.Hat zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der NatStrV das Erfordernis für Dosisermittlungen gemäß Paragraph 17, NatStrV bestanden, ist eine laufende Dosisermittlung gemäß Paragraph 13, dieser Verordnung durchzuführen.

Anlage

Anl. 1 RnV Allfällige künftige Änderungen von Gemeinden oder Bezirken (zB Zusammenlegung von Gemeinden) haben keinen Einfluss auf die Festlegung als Radonschutzgebiet oder Radonvorsorgegebiet.


A. Als Radonschutzgebiete festgelegte Gemeinden:

Gemeindename

Gemeinde-kennziffer

Kärnten:

Mühldorf

20624

Obervellach

20627

Reißeck

20644

Niederösterreich:

Altmelon

32519

Amaliendorf-Aalfang

30902

Arbesbach

32502

Bad Großpertholz

30910

Bad Traunstein

32528

Bärnkopf

32503

Brand-Nagelberg

30903

Eggern

30904

Eisgarn

30906

Gmünd

30908

Göstling an der Ybbs

32002

Groß Gerungs

32508

Großdietmanns

30909

Großschönau

30912

Haugschlag

30915

Heidenreichstein

30916

Hollenstein an der Ybbs

30516

Langschlag

32516

Lichtenegg

32317

Litschau

30925

Lunz am See

32005

Moorbad Harbach

30913

Opponitz

30524

Rappottenstein

32521

Reingers

30929

Schönbach

32523

St. Georgen am Reith

30526

St. Martin

30932

Unserfrau-Altweitra

30939

Weitra

30942

Oberösterreich:

 

Allerheiligen im Mühlkreis

41101

Bad Leonfelden

41603

Bad Zell

40627

Gutau

40603

Haibach im Mühlkreis

41610

Helfenberg

41345

Hellmonsödt

41611

Hirschbach im Mühlkreis

40605

Kaltenberg

40606

Königswiesen

40608

Lasberg

40609

Leopoldschlag

40610

Liebenau

40611

Oberneukirchen

41615

Ottenschlag im Mühlkreis

41616

Pabneukirchen

41115

Pierbach

40613

Pregarten

40614

Rainbach im Mühlkreis

40615

Rechberg

41117

Reichenau im Mühlkreis

41619

Reichenthal

41620

Sandl

40616

Schenkenfelden

41622

Schönau im Mühlkreis

40619

Sonnberg im Mühlkreis

41623

St. Georgen am Walde

41119

St. Leonhard bei Freistadt

40617

St. Oswald bei Freistadt

40618

St. Oswald bei Haslach

41333

St. Thomas am Blasenstein

41122

Tragwein

40620

Unterweißenbach

40621

Vorderweißenbach

41628

Weitersfelden

40625

Windhaag bei Freistadt

40626

Zwettl an der Rodl

41627

Salzburg:

Bramberg am Wildkogel

50601

Krimml

50607

Neukirchen am Großvenediger

50614

Wald im Pinzgau

50626

Steiermark:

Fischbach

61708

St. Kathrein am Hauenstein

61744

Strallegg

61750

Tirol:

Brandberg

70903

Elbigenalp

70808

Elmen

70809

Flirsch

70605

Forchach

70810

Gramais

70812

Haiming

70202

Häselgehr

70813

Hinterhornbach

70815

Längenfeld

70208

Mayrhofen

70920

Mötz

70211

Namlos

70823

Oetz

70214

Pettneu am Arlberg

70616

Pfafflar

70825

Roppen

70216

Sautens

70218

Silz

70219

Sölden

70220

St. Leonhard im Pitztal

70217

Stams

70221

Stanzach

70830

Umhausen

70223

Vorderhornbach

70834

Weißenbach am Lech

70836

Vorarlberg:

Schruns

80122

B. Als Radonvorsorgegebiete festgelegte Gemeinden: Burgenland:

Alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden in den Bezirken Güssing, Jennersdorf, Neusiedl am See und Oberwart.

Kärnten:

Alle Gemeinden.

Niederösterreich:

Alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden im Bezirk Bruck an der Leitha.

Oberösterreich:

Alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden im Bezirk Ried im Innkreis.

Salzburg:

Alle Gemeinden.

Steiermark:

Alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden im Bezirk Südoststeiermark.

Tirol:

Alle Gemeinden.

Vorarlberg:

Alle Gemeinden im Bezirk Bludenz.

Anl. 2 RnV


Messort:

Die Radonkonzentration ist in den beiden meistgenützten Aufenthaltsräumen einer Wohneinheit zu messen.

Messdauer:

Die Messdauer hat mindestens sechs Monate zu betragen.

Die Messung hat mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April zu erfolgen.

Ergebnis:

Als Radonkonzentration für einen Aufenthaltsraum gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer.

Referenzwertvergleich:

Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 ist der arithmetische Mittelwert der Radonkonzentrationen der beiden Aufenthaltsräume ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist der arithmetische Mittelwert der Radonkonzentrationen der beiden Aufenthaltsräume ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.

Anl. 3 RnV


Die Radonkonzentration ist an allen Arbeitsplätzen im Erdgeschoß und in Kellergeschoßen zu ermitteln, die nicht unter die Ausnahmebestimmungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 fallen. Befinden sich mehrere Arbeitsplätze in einem Raum mit einer Grundfläche von weniger als 150 Quadratmeter, ist die Ermittlung der Radonkonzentration an einem dieser Arbeitsplätze ausreichend und das Ergebnis gilt dann für alle Arbeitsplätze im betreffenden Raum.Die Radonkonzentration ist an allen Arbeitsplätzen im Erdgeschoß und in Kellergeschoßen zu ermitteln, die nicht unter die Ausnahmebestimmungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, fallen. Befinden sich mehrere Arbeitsplätze in einem Raum mit einer Grundfläche von weniger als 150 Quadratmeter, ist die Ermittlung der Radonkonzentration an einem dieser Arbeitsplätze ausreichend und das Ergebnis gilt dann für alle Arbeitsplätze im betreffenden Raum.

Als Erdgeschoß gilt das unterste Geschoß, dessen äußere Begrenzungsfläche in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegt. Als Kellergeschoße gelten Geschoße, deren äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen.

Messdauer:

Die Messdauer hat mindestens sechs Monate zu betragen.

Die Messung hat mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April zu erfolgen.

Ergebnis:

Als Radonkonzentration am Arbeitsplatz gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer am Messort.

Erfolgt die Messung mit einem kontinuierlich (zeitauflösend) aufzeichnenden Radonmessgerät, kann das Ergebnis ermittelt werden, indem nur die während der Anwesenheit von Arbeitskräften gemessenen Radonkonzentrationen zur Mittelung herangezogen werden.

Referenzwertvergleich:

Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 2 ist die Radonkonzentration am Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist die Radonkonzentration am Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.

Kontrollmessung nach Optimierungsmaßnahmen:

Die Kontrollmessungen haben nach den obigen Festlegungen zu erfolgen.

Bei den Kontrollmessungen können Arbeitsplätze, an denen die Radonkonzentration ursprünglich den Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 nicht überschritten hat, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, die durchgeführten Optimierungsmaßnahmen können zu einer Erhöhung der Radonkonzentration an diesen Arbeitsplätzen führen.Bei den Kontrollmessungen können Arbeitsplätze, an denen die Radonkonzentration ursprünglich den Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nicht überschritten hat, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, die durchgeführten Optimierungsmaßnahmen können zu einer Erhöhung der Radonkonzentration an diesen Arbeitsplätzen führen.

Die Radonkonzentration ist an allen Arbeitsplätzen zu ermitteln, an denen aufgrund besonderer Bedingungen erhöhte Radonkonzentrationen zu erwarten sind.

Messdauer:

Die Messdauer beträgt mindestens zwei Monate.

Bei Betrieben gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 und 3 StrSchG 2020 hat die Messung zur Gänze im Zeitraum zwischen 15. April und 15. Oktober zu erfolgen, bei Betrieben gemäß § 98 Abs. 1 Z 4 StrSchG 2020 zur Gänze im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April.Bei Betrieben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StrSchG 2020 hat die Messung zur Gänze im Zeitraum zwischen 15. April und 15. Oktober zu erfolgen, bei Betrieben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 4, StrSchG 2020 zur Gänze im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April.

Ergebnis:

Als Radonkonzentration am Arbeitsplatz gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer am Messort.

Erfolgt die Messung mit einem kontinuierlich (zeitauflösend) aufzeichnenden Radonmessgerät, kann das Ergebnis ermittelt werden, indem nur die während der Anwesenheit von Arbeitskräften gemessenen Radonkonzentrationen zur Mittelung herangezogen werden.

Referenzwertvergleich:

Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 2 ist die Radonkonzentration am Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist die Radonkonzentration am Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.

Kontrollmessung nach Optimierung:

Die Kontrollmessung hat grundsätzlich nach den obigen Festlegungen zu erfolgen.

Bei den Kontrollmessungen können Arbeitsplätze, an denen die Radonkonzentration ursprünglich den Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 nicht überschritten hat, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, die durchgeführten Optimierungsmaßnahmen können zu einer Erhöhung der Radonkonzentration an diesen Arbeitsplätzen führen.Bei den Kontrollmessungen können Arbeitsplätze, an denen die Radonkonzentration ursprünglich den Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nicht überschritten hat, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, die durchgeführten Optimierungsmaßnahmen können zu einer Erhöhung der Radonkonzentration an diesen Arbeitsplätzen führen.

Die Werte für den Dosiskoeffizienten sind der ICRP-Veröffentlichung 137 zu entnehmen.

In den meisten Fällen ist daher zur Berechnung der effektiven Dosis bei Gleichgewichtsfaktor 0,4 der Dosiskoeffizient von 6,7*10-6 mSv (Bq h m-3)-1 zu verwenden.

Dosisabschätzung:

Die Dosisabschätzung hat für jede einzelne Arbeitskraft oder konservativ für die Arbeitskraft mit der höchsten Radonexposition anhand der gemäß Abschnitt A oder B dieser Anlage ermittelten Radonkonzentration und der Aufenthaltszeit am betreffenden Arbeitsplatz zu erfolgen. Ergibt die konservative Dosisabschätzung eine effektive Dosis von mehr als sechs Millisievert pro Jahr, hat die Dosisabschätzung für jede Arbeitskraft zu erfolgen. Ist eine Arbeitskraft an mehreren Arbeitsplätzen tätig, so ist dies bei der Abschätzung der effektiven Dosis entsprechend zu berücksichtigen.

Dosisermittlung:

Die laufende Dosisermittlung hat entweder durch eine laufende Messung der Radonkonzentration an den betreffenden Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeiten der betroffenen Arbeitskräfte oder durch eine laufende Ermittlung der Radonexposition der betroffenen Arbeitskräfte mit geeigneten Messgeräten zu erfolgen.

Anl. 4 RnV


  1. 1.Ziffer einsBauliche Änderungen:
    • Strichaufzählungdie zu einer Änderung der Radoneintrittsrate führen können, wie die Errichtung von nicht konvektionsdichten Durchführungen und Durchbrüchen durch erdberührte Bauteile oder durch Unterdruck erzeugende Systeme;
    • Strichaufzählungdie zu einer Änderung der Lüftungsverhältnisse sowie der Luftwechselraten führen können, wie das Abschalten einer Belüftungsanlage, Fenstertausch oder -sanierung.
  2. 2.Ziffer 2Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 liegt:Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, liegt:
    • Strichaufzählungfalls Arbeitskräfte nur an einem Arbeitsplatz tätig sind: Erhöhung der Aufenthaltszeit;
    • Strichaufzählungfalls Arbeitskräfte an mehreren Arbeitsplätzen tätig sind: Änderung der Aufenthaltszeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen, sofern dadurch eine Erhöhung der Radonexposition für die Arbeitskräfte möglich ist.

  1. 1.Ziffer einsBauliche Änderungen:
    • Strichaufzählungdie zu einer längerfristigen Erhöhung des Radongehaltes des Wassers führen können, wie Erschließung von neuen Quellen/Brunnen, Stilllegung von Quellen/Brunnen oder Änderung der Mischungsverhältnisse;
    • Strichaufzählungdie zu einem verstärkten Entweichen von Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen führen können, wie Einleitung in Wasserbehälter/Wannen/Becken oberhalb anstelle von unterhalb der Wasseroberfläche, verstärkte Belüftung des Wassers (Zerstäubung, Kaskaden etc.), zusätzliche offene Gerinne oder Wasseroberflächen (Wasserbehälter, Wannen, Becken), Umstellung von geschlossenen auf offene Filtersysteme;
    • Strichaufzählungdie längerfristig zu einem erhöhten Luftaustausch zwischen offenen Wasserflächen bzw. Aufbereitungsanlagen und Arbeitsplätzen führen können;
    • Strichaufzählungdie zu einer längerfristigen Änderung der Luftströme führen können.
  2. 2.Ziffer 2Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 liegt:Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, liegt:
    • Strichaufzählungfalls Arbeitskräfte nur an einem Arbeitsplatz tätig sind: Erhöhung der Aufenthaltszeit;
    • Strichaufzählungfalls Arbeitskräfte an mehreren Arbeitsplätzen tätig sind: Änderung der Aufenthaltszeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen, sofern dadurch eine Erhöhung der Radonexposition für die Arbeitskräfte möglich ist.

  1. 1.Ziffer einsBauliche Änderungen:
    • Strichaufzählungdie zu einer längerfristigen Änderung der Luftströme führen können;
    • StrichaufzählungAnbau/Umbau oder Veränderung von Gebäuden mit Verbindung zum untertägigen Bereich;
    • Strichaufzählungdauerhafte Verbrüche oder dauerhafte Wassereinbrüche.
  2. 2.Ziffer 2Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 liegt:Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, liegt:
    • Strichaufzählungfalls Arbeitskräfte nur an einem Arbeitsplatz tätig sind: Erhöhung der Aufenthaltszeit;
    • Strichaufzählungfalls Arbeitskräfte an mehreren Arbeitsplätzen tätig sind: Änderung der Aufenthaltszeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen, sofern dadurch eine Erhöhung der Radonexposition für die Arbeitskräfte möglich ist;
    • StrichaufzählungÄnderung der Zeitpunkte für den Aufenthalt im untertägigen Arbeitsbereich bzw. in den mit dem untertägigen Bereich verbundenen Gebäuden (jahreszeitlich).

Anl. 5 RnV


A. Angaben zur überwachten Person sowie zur verantwortlichen Person:

Zur überwachten Person:

  • StrichaufzählungName, Vorname, frühere Namen, Titel
  • StrichaufzählungSozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsort und -datum)
  • StrichaufzählungGeschlecht, Staatsangehörigkeit
  • StrichaufzählungBeschäftigungsverhältnis, Unfallversicherungsträger
  • StrichaufzählungKategorie A / B / keine
  • StrichaufzählungAngaben zur Expositionssituation:
    • -StrichaufzählungArbeitsplätze in Radonschutzgebieten
    • -StrichaufzählungSonstige Arbeitsplätze mit Radonexpositionen

Zur verantwortlichen Person:

  • StrichaufzählungName und Adresse

B. Angaben zur Dosisermittlung:
  • StrichaufzählungDurchführende Dosisüberwachungsstelle
  • StrichaufzählungErmittelte Dosis, Überwachungszeitraum, Datum der Ermittlung

Anl. 6 RnV


Ausbildung von Radonschutzbeauftragten im Ausmaß von mindestens acht Stunden:

  • StrichaufzählungGrundbegriffe (was ist Radon, Wirkungsweise, Vorkommen, Grundsätze im Schutz vor Radon);
  • StrichaufzählungRechtliche Grundlagen (Strahlenschutzgesetz, Radonschutzverordnung);
  • StrichaufzählungAufgaben der/des Radonschutzbeauftragten;
  • StrichaufzählungDurchführung von räumlich bezogenen Radonmessungen (passive und aktive Messgeräte);
  • StrichaufzählungDurchführung von personenbezogenen Radonmessungen (Personendosimetrie);
  • StrichaufzählungRadonexposition von Arbeitskräften;
  • StrichaufzählungRadonschutzmaßnahmen (bauliche Maßnahmen, betriebliche Maßnahmen);
  • StrichaufzählungInformationen zu neuerlichen Erhebungen gemäß § 9;Informationen zu neuerlichen Erhebungen gemäß Paragraph 9,;
  • StrichaufzählungHinweise zur Durchführung der Unterweisung von Arbeitskräften.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten