Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die verantwortliche Person hat innerhalb von sechs Monaten nach Erstattung der Meldung an die Behörde gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 eine Radonschutzbeauftragte/einen Radonschutzbeauftragten zu benennen.Die verantwortliche Person hat innerhalb von sechs Monaten nach Erstattung der Meldung an die Behörde gemäß Paragraph 100, Absatz 4, StrSchG 2020 eine Radonschutzbeauftragte/einen Radonschutzbeauftragten zu benennen.
(2)Absatz 2,Radonschutzbeauftragte müssen eine Ausbildung gemäß Anlage 6 erfolgreich abgeschlossen haben.
(3)Absatz 3,Radonschutzbeauftragte haben an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 6 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens vier Stunden in Intervallen von fünf Jahren teilzunehmen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Betätigung folgenden Jahr zu laufen.
(4)Absatz 4,Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Abs. 2 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Absatz 2, zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als Radonschutzbeauftragte/Radonschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3, nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als Radonschutzbeauftragte/Radonschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.
In Kraft seit 10.11.2020 bis 31.12.9999
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