Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
1.Ziffer einsBauliche Änderungen:
–Strichaufzählungdie zu einer Änderung der Radoneintrittsrate führen können, wie die Errichtung von nicht konvektionsdichten Durchführungen und Durchbrüchen durch erdberührte Bauteile oder durch Unterdruck erzeugende Systeme;
–Strichaufzählungdie zu einer Änderung der Lüftungsverhältnisse sowie der Luftwechselraten führen können, wie das Abschalten einer Belüftungsanlage, Fenstertausch oder -sanierung.
2.Ziffer 2Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 liegt:Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, liegt:
–Strichaufzählungfalls Arbeitskräfte nur an einem Arbeitsplatz tätig sind: Erhöhung der Aufenthaltszeit;
–Strichaufzählungfalls Arbeitskräfte an mehreren Arbeitsplätzen tätig sind: Änderung der Aufenthaltszeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen, sofern dadurch eine Erhöhung der Radonexposition für die Arbeitskräfte möglich ist.
1.Ziffer einsBauliche Änderungen:
–Strichaufzählungdie zu einer längerfristigen Erhöhung des Radongehaltes des Wassers führen können, wie Erschließung von neuen Quellen/Brunnen, Stilllegung von Quellen/Brunnen oder Änderung der Mischungsverhältnisse;
–Strichaufzählungdie zu einem verstärkten Entweichen von Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen führen können, wie Einleitung in Wasserbehälter/Wannen/Becken oberhalb anstelle von unterhalb der Wasseroberfläche, verstärkte Belüftung des Wassers (Zerstäubung, Kaskaden etc.), zusätzliche offene Gerinne oder Wasseroberflächen (Wasserbehälter, Wannen, Becken), Umstellung von geschlossenen auf offene Filtersysteme;
–Strichaufzählungdie längerfristig zu einem erhöhten Luftaustausch zwischen offenen Wasserflächen bzw. Aufbereitungsanlagen und Arbeitsplätzen führen können;
–Strichaufzählungdie zu einer längerfristigen Änderung der Luftströme führen können.
2.Ziffer 2Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 liegt:Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, liegt:
–Strichaufzählungfalls Arbeitskräfte nur an einem Arbeitsplatz tätig sind: Erhöhung der Aufenthaltszeit;
–Strichaufzählungfalls Arbeitskräfte an mehreren Arbeitsplätzen tätig sind: Änderung der Aufenthaltszeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen, sofern dadurch eine Erhöhung der Radonexposition für die Arbeitskräfte möglich ist.
1.Ziffer einsBauliche Änderungen:
–Strichaufzählungdie zu einer längerfristigen Änderung der Luftströme führen können;
–StrichaufzählungAnbau/Umbau oder Veränderung von Gebäuden mit Verbindung zum untertägigen Bereich;
–Strichaufzählungdauerhafte Verbrüche oder dauerhafte Wassereinbrüche.
2.Ziffer 2Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 liegt:Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, liegt:
–Strichaufzählungfalls Arbeitskräfte nur an einem Arbeitsplatz tätig sind: Erhöhung der Aufenthaltszeit;
–Strichaufzählungfalls Arbeitskräfte an mehreren Arbeitsplätzen tätig sind: Änderung der Aufenthaltszeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen, sofern dadurch eine Erhöhung der Radonexposition für die Arbeitskräfte möglich ist;
–StrichaufzählungÄnderung der Zeitpunkte für den Aufenthalt im untertägigen Arbeitsbereich bzw. in den mit dem untertägigen Bereich verbundenen Gebäuden (jahreszeitlich).
In Kraft seit 10.11.2020 bis 31.12.9999
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