Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Daten gemäß Anlage 5 Abschnitt A und B an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei Überschreitung der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Grenzwerte sind die Ergebnisse der Dosisermittlung unverzüglich zu übermitteln, ansonsten spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes.Bei Überschreitung der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegten Grenzwerte sind die Ergebnisse der Dosisermittlung unverzüglich zu übermitteln, ansonsten spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes.
In Kraft seit 10.11.2020 bis 31.12.9999
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