Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Von den Bestimmungen gemäß § 100 StrSchG 2020 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind:Von den Bestimmungen gemäß Paragraph 100, StrSchG 2020 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind:
1.Ziffer einsArbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft und die verantwortliche Person der zuständigen Behörde diese Voraussetzung bzw. Voraussetzungen unter Angabe der eindeutigen Identifizierungsnummer des betreffenden Standorts gemäß § 7 Abs. 5 schriftlich zur Kenntnis gebracht hat:Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, StrSchG 2020, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft und die verantwortliche Person der zuständigen Behörde diese Voraussetzung bzw. Voraussetzungen unter Angabe der eindeutigen Identifizierungsnummer des betreffenden Standorts gemäß Paragraph 7, Absatz 5, schriftlich zur Kenntnis gebracht hat:
a)Litera adie verantwortliche Person beschäftigt an diesen Arbeitsplätzen keine Arbeitskräfte;
b)Litera bdie Arbeitsplätze befinden sich in Privathaushalten;
c)Litera cam Arbeitsplatz halten sich Arbeitskräfte nicht mehr als zehn Stunden pro Woche (gemittelt über ein Jahr) auf;
d)Litera ddie erdberührten Bauteile und Bauteilübergänge sowie die Durchführungen und Durchbrüche durch erdberührte Bauteile und Bauteilübergänge des Gebäudes sind gegen drückendes Wasser ausgeführt;
e)Litera ees ist eine Radondrainage nach dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon vorhanden, deren Wirkung das gesamte Gebäude erfasst;
f)Litera fdie Arbeitsplätze sind durch ein dauerhaft zwangsdurchlüftetes Geschoß vom Untergrund getrennt (zB Tiefgarage);
2.Ziffer 2Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 StrSchG 2020, sofern die abgegebene Wassermenge zehn Kubikmeter pro Tag nicht überschreitet oder sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 50 Stunden pro Jahr in Anlagenteilen, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft entweichen kann, aufhält;Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, StrSchG 2020, sofern die abgegebene Wassermenge zehn Kubikmeter pro Tag nicht überschreitet oder sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 50 Stunden pro Jahr in Anlagenteilen, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft entweichen kann, aufhält;
3.Ziffer 3Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende oder aufgrund rechtlicher Vorgaben erforderliche Bewetterung betrieben wird undArbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2, StrSchG 2020, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende oder aufgrund rechtlicher Vorgaben erforderliche Bewetterung betrieben wird und
a)Litera aes sich dabei um eine künstliche Bewetterung handelt oder
b)Litera bim Falle einer natürlichen Bewetterung sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr in untertägigen Arbeitsbereichen aufhält;
4.Ziffer 4Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 StrSchG 2020, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr an diesen Arbeitsplätzen aufhält;Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 2020, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr an diesen Arbeitsplätzen aufhält;
5.Ziffer 5Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 4 StrSchG 2020, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 120 Stunden pro Jahr in Badekurbereichen mit Radonwässern aufhält.Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 4, StrSchG 2020, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 120 Stunden pro Jahr in Badekurbereichen mit Radonwässern aufhält.
Die Ausnahmen gemäß Z 1 lit. d bis f gelten nicht, falls am betreffenden Arbeitsplatz eine lüftungstechnische Anlage betrieben wird, die nicht dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon entspricht.Die Ausnahmen gemäß Ziffer eins, Litera d bis f gelten nicht, falls am betreffenden Arbeitsplatz eine lüftungstechnische Anlage betrieben wird, die nicht dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon entspricht.
(2)Absatz 2,Falls die Voraussetzung für eine Ausnahme gemäß Abs. 1 wegfällt, hat die verantwortliche Person diese Änderung der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Verpflichtungen gemäß § 100 StrSchG 2020 sind ab Wegfall der Ausnahmevoraussetzung innerhalb der Fristen zu erfüllen.Falls die Voraussetzung für eine Ausnahme gemäß Absatz eins, wegfällt, hat die verantwortliche Person diese Änderung der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 100, StrSchG 2020 sind ab Wegfall der Ausnahmevoraussetzung innerhalb der Fristen zu erfüllen.
In Kraft seit 10.11.2020 bis 31.12.9999
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