§ 8 RnV Meldepflichten

RnV - Radonschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen folgende Informationen hervorgehen, zu übermitteln: Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß Paragraph 100, Absatz 4, StrSchG 2020 hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen folgende Informationen hervorgehen, zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsDaten zur verantwortlichen Person (Name, Adresse),
  2. 2.Ziffer 2Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts,
  3. 3.Ziffer 3beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle(n),
  4. 4.Ziffer 4Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration, einschließlich der Einzelwerte,
  5. 5.Ziffer 5durchgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration,
  6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls Begründung, warum eine Durchführung von weiteren Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung nicht zumutbar ist,
  7. 7.Ziffer 7Ergebnisse der Messung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Z 5,Ergebnisse der Messung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Ziffer 5,,
  8. 8.Ziffer 8Ergebnisse der Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte unter Angabe der dieser Abschätzung zugrunde gelegten Parameter,
  9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls Angaben über stattgefundene Änderungen gemäß § 9 Abs. 1.gegebenenfalls Angaben über stattgefundene Änderungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins,
In Kraft seit 10.11.2020 bis 31.12.9999
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