§ 1 RnV Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen

RnV - Radonschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ziel, Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für durch Radon verursachte geplante und bestehende Expositionssituationen.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung legt fest:
    1. 1.Ziffer einsReferenzwerte für die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen und in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,
    2. 2.Ziffer 2Gebiete, in denen Radonschutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen zu treffen sind (Radonschutzgebiete) sowie Gebiete, in denen Radonvorsorgemaßnahmen in neu errichteten Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zu treffen sind (Radonvorsorgegebiete),
    3. 3.Ziffer 3Bestimmungen betreffend die Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis,
    4. 4.Ziffer 4Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
    5. 5.Ziffer 5Daten, die an die Radondatenbank gemäß § 95 Abs. 1 StrSchG 2020 zu übermitteln sind,Daten, die an die Radondatenbank gemäß Paragraph 95, Absatz eins, StrSchG 2020 zu übermitteln sind,
    6. 6.Ziffer 6Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020,Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG 2020,
    7. 7.Ziffer 7Unterlagen, die einer Meldung gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 beizulegen sind,Unterlagen, die einer Meldung gemäß Paragraph 100, Absatz 4, StrSchG 2020 beizulegen sind,
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 StrSchG 2020,Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß Paragraph 100, Absatz 5, StrSchG 2020,
    9. 9.Ziffer 9Kriterien für eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Dosisabschätzung sowie diesbezügliche Meldepflichten,
    10. 10.Ziffer 10Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1 StrSchG 2020,Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StrSchG 2020,
    11. 11.Ziffer 11Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie
    12. 12.Ziffer 12Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.
In Kraft seit 10.11.2020 bis 31.12.9999
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