§ 10 RnV (Radonschutzverordnung), Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr - JUSLINE Österreich
§ 10 RnV Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Informations- und Aufbewahrungspflichten
(1)Absatz eins,Die Information der betroffenen Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 StrSchG 2020 hat nachweislich zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:Die Information der betroffenen Arbeitskräfte gemäß Paragraph 100, Absatz 5, StrSchG 2020 hat nachweislich zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:
1.Ziffer einsdie Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
2.Ziffer 2die Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz und der Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte,
3.Ziffer 3die ergriffenen Radonschutzmaßnahmen sowie
4.Ziffer 4erforderlichenfalls Verhaltensregeln für die Arbeitskräfte.
(2)Absatz 2,Die verantwortliche Person hat die Nachweise über die Informationen gemäß Abs. 1 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.Die verantwortliche Person hat die Nachweise über die Informationen gemäß Absatz eins, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Sollten Verhaltensregeln gemäß Abs. 1 Z 4 erforderlich sein, hat die ermächtigte Überwachungsstelle, die die Dosisabschätzung durchgeführt hat, die verantwortliche Person bei der Erarbeitung solcher Verhaltensregeln zu unterstützen.Sollten Verhaltensregeln gemäß Absatz eins, Ziffer 4, erforderlich sein, hat die ermächtigte Überwachungsstelle, die die Dosisabschätzung durchgeführt hat, die verantwortliche Person bei der Erarbeitung solcher Verhaltensregeln zu unterstützen.
In Kraft seit 10.11.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 RnV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 RnV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 RnV