§ 11 RnV Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung

RnV - Radonschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, an denen der Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten wird, aber die Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, die Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte alle fünf Jahre wiederholen zu lassen und die Ergebnisse an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, an denen der Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, überschritten wird, aber die Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, die Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte alle fünf Jahre wiederholen zu lassen und die Ergebnisse an die zuständige Behörde zu übermitteln.

In Kraft seit 10.11.2020 bis 31.12.9999
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