§ 16 RnV Radonschutzunterweisungen

RnV - Radonschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich vor Aufnahme ihrer Betätigung und danach mindestens einmal jährlich über Folgendes unterwiesen werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
    2. 2.Ziffer 2die am Arbeitsplatz zu erwartende Exposition,
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Radonschutzmaßnahmen und Verhaltensregeln am Arbeitsplatz sowie
    4. 4.Ziffer 4Meldepflichten an die verantwortliche Person oder die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten betreffend Ereignisse und Mängel im Schutz vor Radon.
  2. (2)Absatz 2,Die verantwortliche Person hat den Inhalt der Unterweisungen den betroffenen Arbeitskräften in schriftlicher Form zugänglich zu machen.
  3. (3)Absatz 3,Die verantwortliche Person hat die Nachweise über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 10.11.2020 bis 31.12.9999
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