§ 9 RnV Neuerliche Erhebung der Radonexposition

RnV - Radonschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Werden an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 StrSchG 2020 Änderungen vorgenommen, die zu einer Erhöhung der Radonexposition führen können, dazu zählen insbesondere Änderungen gemäß Anlage 4, hat die verantwortliche Person neuerlich die Verpflichtungen des § 100 StrSchG 2020 zu erfüllen, wobei die Fristen gemäß § 100 Abs. 1 und 2 sinngemäß einzuhalten sind. Die Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 StrSchG 2020 bleiben davon unberührt.Werden an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, StrSchG 2020 Änderungen vorgenommen, die zu einer Erhöhung der Radonexposition führen können, dazu zählen insbesondere Änderungen gemäß Anlage 4, hat die verantwortliche Person neuerlich die Verpflichtungen des Paragraph 100, StrSchG 2020 zu erfüllen, wobei die Fristen gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 sinngemäß einzuhalten sind. Die Ausnahmen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, StrSchG 2020 bleiben davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Werden an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 StrSchG 2020, an denen der Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten wird, Änderungen vorgenommen, die zu einer Verringerung der Radonexposition führen können, kann die verantwortliche Person eine neuerliche Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz gemäß § 100 StrSchG 2020 veranlassen. Ergibt diese Erhebung, dass künftig andere Radonschutzmaßnahmen als bisher erforderlich sind, hat die verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde unter Anschluss entsprechender Nachweise zu melden.Werden an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, StrSchG 2020, an denen der Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, überschritten wird, Änderungen vorgenommen, die zu einer Verringerung der Radonexposition führen können, kann die verantwortliche Person eine neuerliche Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, StrSchG 2020 veranlassen. Ergibt diese Erhebung, dass künftig andere Radonschutzmaßnahmen als bisher erforderlich sind, hat die verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde unter Anschluss entsprechender Nachweise zu melden.
In Kraft seit 10.11.2020 bis 31.12.9999
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