Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Für Arbeitsplätze, für die eine Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, vorliegt, hat die verantwortliche Person, sofern nicht Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, den Verpflichtungen des § 100 StrSchG 2020 sowie dieser Verordnung erst zu jenem Zeitpunkt nachzukommen, zu dem die Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 bzw. Abs. 3 Z 3 NatStrV zu wiederholen wäre.Für Arbeitsplätze, für die eine Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,, vorliegt, hat die verantwortliche Person, sofern nicht Absatz 2, oder Paragraph 9, Absatz eins, dieser Verordnung zur Anwendung kommt, den Verpflichtungen des Paragraph 100, StrSchG 2020 sowie dieser Verordnung erst zu jenem Zeitpunkt nachzukommen, zu dem die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 3, NatStrV zu wiederholen wäre.
(2)Absatz 2,Hat zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der NatStrV das Erfordernis für Dosisermittlungen gemäß § 17 NatStrV bestanden, ist eine laufende Dosisermittlung gemäß § 13 dieser Verordnung durchzuführen.Hat zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der NatStrV das Erfordernis für Dosisermittlungen gemäß Paragraph 17, NatStrV bestanden, ist eine laufende Dosisermittlung gemäß Paragraph 13, dieser Verordnung durchzuführen.
In Kraft seit 10.11.2020 bis 31.12.9999
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