Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die laufende Ermittlung der effektiven Dosis gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C.Für die laufende Ermittlung der effektiven Dosis gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C.
(2)Absatz 2,Der Überwachungszeitraum für die laufende Dosisermittlung beträgt drei Monate.
(3)Absatz 3,Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle die Angaben gemäß Anlage 5 Abschnitt A zu übermitteln. Im Fall von Änderungen sind entsprechend aktualisierte Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle alle für die Dosisermittlung benötigten Angaben unverzüglich nach Ende des Überwachungszeitraums zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes an die verantwortliche Person zu übermitteln. Im Fall einer Überschreitung der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Grenzwerte hat die Übermittlung unverzüglich zu erfolgen.Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes an die verantwortliche Person zu übermitteln. Im Fall einer Überschreitung der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegten Grenzwerte hat die Übermittlung unverzüglich zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Kann die Dosis nicht ermittelt werden, sind von der ermächtigten Überwachungsstelle für den betreffenden Überwachungszeitraum aliquote Anteile der Dosisgrenzwerte gemäß § 12 Abs. 2 als Ersatzdosis für die betreffende Arbeitskraft zu verwenden und als solche zu kennzeichnen.Kann die Dosis nicht ermittelt werden, sind von der ermächtigten Überwachungsstelle für den betreffenden Überwachungszeitraum aliquote Anteile der Dosisgrenzwerte gemäß Paragraph 12, Absatz 2, als Ersatzdosis für die betreffende Arbeitskraft zu verwenden und als solche zu kennzeichnen.
(7)Absatz 7,Die verantwortliche Person hat den betroffenen Arbeitskräften die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(8)Absatz 8,Die verantwortliche Person hat die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
(9)Absatz 9,Zeigt die laufende Dosisermittlung, dass über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei keiner Arbeitskraft eine effektive Dosis von sechs Millisievert pro Jahr überschritten wurde, kann die verantwortliche Person dies unter Anschluss entsprechender Nachweise der zuständigen Behörde melden. Die Verpflichtungen dieses Abschnitts entfallen ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Behörde.
In Kraft seit 10.11.2020 bis 31.12.9999
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