Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Als Radonschutzgebiete gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt A genannten Gemeinden festgelegt.Als Radonschutzgebiete gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt A genannten Gemeinden festgelegt.
(2)Absatz 2,Als Radonvorsorgegebiete gemäß § 92 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt B genannten Gemeinden festgelegt.Als Radonvorsorgegebiete gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 2, StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt B genannten Gemeinden festgelegt.
In Kraft seit 10.11.2020 bis 31.12.9999
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