§ 5 RnV Schutz vor Radon in Wohngebäuden

RnV - Radonschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

Für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zum Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 gelten die Festlegungen der Anlage 2. Für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zum Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gelten die Festlegungen der Anlage 2.

In Kraft seit 10.11.2020 bis 31.12.9999
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