§ 9 L-FFP (Landes-Frauenförderungsprogramm), Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung - JUSLINE Österreich
§ 9 L-FFP Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
(1) Die Maßnahmen zur Frauenförderung müssen in das System der Personalplanung und Personalentwicklung integriert sein.
(2) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Männer und Frauen sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen auszugleichen.
In Kraft seit 29.03.2003 bis 31.12.9999
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