(1) Es ist darauf zu achten, dass in den von den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen nach Möglichkeit Frauen entsprechend vertreten sind.
(2) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreform, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation oder Zukunftsprojekte ist auf einen ausgewogenen Frauenanteil Bedacht zu nehmen.
(3) In Kommissionen, Beiräten und ähnlichen Einrichtungen hat der Dienstgeber darauf hinzuwirken, dass Frauen auch als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.
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