§ 7 L-FFP Auswahlverfahren

L-FFP - Landes-Frauenförderungsprogramm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Die Auswahlkriterien gemäß § 4 Landes-Gleichbehandlungsgesetz sind zu beachten.

(2) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (wie z. B. Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen/Bewerbern dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.

In Kraft seit 29.03.2003 bis 31.12.9999
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