§ 6 L-FFP Ausschreibungen

L-FFP - Landes-Frauenförderungsprogramm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Ausschreibungstexte sämtlicher externer und interner Ausschreibungen sind in weiblicher und männlicher Form abzufassen.

(2) Eine Ausfertigung der Ausschreibung ist der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens ist der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten mitzuteilen, wie viele Männer und wie viele Frauen sich beworben haben und wer namentlich in ein Dienstverhältnis aufgenommen oder mit einer Funktion betraut wurde.

(3) Solange die in der Anlage zu dieser Verordnung für die einzelnen Gehaltsklassen oder Verwendungs-/Entlohnungsgruppen festgelegten Zielvorgaben nicht erreicht sind, sind in den Ausschreibungen Frauen nachdrücklich zur Bewerbung einzuladen. Es ist bei allen Ausschreibungen von Stellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt aufgenommen oder bestellt werden.

(4) Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis aufzunehmen.

(5) Ausschreibungstexte für Leitungsfunktionen haben folgenden Zusatz zu enthalten: Die Dienstbehörde strebt eine Erhöhung des Frauenanteiles in Leitungsfunktionen an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.

In Kraft seit 29.03.2003 bis 31.12.9999
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