§ 5 L-FFP Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg

L-FFP - Landes-Frauenförderungsprogramm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Bewerberinnen, die für eine angestrebte höhere Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind bis zum Erreichen der in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Zielvorgaben bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.

In Kraft seit 29.03.2003 bis 31.12.9999
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