Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
Bewerberinnen, die für eine angestrebte höhere Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind bis zum Erreichen der in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Zielvorgaben bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.
In Kraft seit 29.03.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 L-FFP
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 L-FFP selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 L-FFP