§ 18 L-FFP Budgetangelegenheiten

L-FFP - Landes-Frauenförderungsprogramm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Um die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen tatsächlich umzusetzen, ist darauf zu achten, dass in den Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die Budgetzuteilung die gesetzlichen Frauenförderungsgebote und Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufgenommen werden. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind vorrangig zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.

In Kraft seit 29.03.2003 bis 31.12.9999
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