(1) Die Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter, Bedienstete in leitenden Funktionen sowie die Bediensteten, die auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben, sollen periodisch auf das Landes-Gleichbehandlungsgesetz aufmerksam gemacht werden.
(2) In jeder Dienststelle ist der aktuelle Frauenförderungsplan zur Einsicht aufzulegen. Alle Bediensteten sind darüber zu informieren.
0 Kommentare zu § 19 L-FFP