§ 19 L-FFP Hinweis auf das L-GBG und die Frauenförderung

L-FFP - Landes-Frauenförderungsprogramm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter, Bedienstete in leitenden Funktionen sowie die Bediensteten, die auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben, sollen periodisch auf das Landes-Gleichbehandlungsgesetz aufmerksam gemacht werden.

(2) In jeder Dienststelle ist der aktuelle Frauenförderungsplan zur Einsicht aufzulegen. Alle Bediensteten sind darüber zu informieren.

In Kraft seit 29.03.2003 bis 31.12.9999
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