§ 1 GÖGG Gesundheit Österreich GmbH
Allgemeines
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2 GÖGG Errichtung
- (1)Absatz eins,Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Gesundheit Österreich GmbH“ als nationales Forschungs- und Planungsinstitut für das Gesundheitswesen errichtet.
Die Gesellschaft umfasst folgende Geschäftsbereiche:
- 1.Ziffer eins„Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ (ÖBIG),
- 2.Ziffer 2„Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ (BIQG) und
- 3.Ziffer 3„Fonds Gesundes Österreich“ (FGÖ).
Weitere Geschäftsbereiche können durch die Generalversammlung eingerichtet werden.
- (2)Absatz 2,Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Alleingesellschafter ist der Bund, vertreten durch den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Stammkapital der Gesellschaft ist zur Gänze vor der Anmeldung der Gesellschaft von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einzuzahlen.
- (4)Absatz 4,Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG und der gemäß GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden. Der Gesellschaftsvertrag wird durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt.Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG und der gemäß GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden. Der Gesellschaftsvertrag wird durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt.
- (5)Absatz 5,Die Gesellschaft ist im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit gegenüber dem Gesellschafter weisungsfrei. Aufträge, welche die Gesellschaft im Auftrag des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Umsetzung von Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission gemäß Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, durchführt, sind entsprechend der Beschlusslage der Bundesgesundheitskommission umzusetzen und dürfen vom Gesellschafter nicht verändert werden.Die Gesellschaft ist im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit gegenüber dem Gesellschafter weisungsfrei. Aufträge, welche die Gesellschaft im Auftrag des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Umsetzung von Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission gemäß Artikel 12, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005,, durchführt, sind entsprechend der Beschlusslage der Bundesgesundheitskommission umzusetzen und dürfen vom Gesellschafter nicht verändert werden.
- (6)Absatz 6,Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
§ 3 GÖGG Unternehmensgegenstand, Ziele und Grundsätze
- (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat den Auftrag, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu erbringen. Sie erbringt keine gewerblichen Tätigkeiten und ist nicht Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung.
- (2)Absatz 2,Ziele und leitende Grundsätze der Gesellschaft sind
- 1.Ziffer einsdie partnerschaftliche Einbindung aller wesentlichen Verantwortungstragenden des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere der Gebietskörperschaften und der gesetzlichen Sozialversicherung,
- 2.Ziffer 2interdisziplinäre und multiprofessionelle Einbindung der Leistungserbringenden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,
- 3.Ziffer 3der/die Patient/Patientin steht im Zentrum der integrierten Versorgung im extra- und intramuralen Bereich,
- 4.Ziffer 4Gender- und Diversitätsgerechtigkeit,
- 5.Ziffer 5Objektivität, Rechtmäßigkeit und bestmögliche Transparenz sowie Publizität bei der Erfüllung der Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung von Qualitätsstandards,
- 6.Ziffer 6Kohärenz mit internationalen Verpflichtungen und Maßnahmen,
- 7.Ziffer 7Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards,
- 8.Ziffer 8laufende Überprüfung der internen Abläufe auf Effizienz- und Qualitätsverbesserungen,
- 9.Ziffer 9Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
- 10.Ziffer 10Dokumentation und Bereitstellung der Arbeitsergebnisse unter Verwendung zeitgemäßer Medien und Technologien.
- (3)Absatz 3,Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.
- (4)Absatz 4,Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit der Gesellschaft haben die Beschäftigten und die Mitglieder in den wissenschaftlichen Beiräten alle Beziehungen zu Interessenvertretungen, Auftraggebern/Auftraggeberinnen, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie einschließlich Art und Höhe allfälliger Zuwendungen offenzulegen.
§ 4 GÖGG Aufgaben der Gesellschaft
- (1)Absatz eins,Dem Geschäftsbereich ÖBIG obliegen im Rahmen der Erarbeitung von Informationsgrundlagen, Methoden und Instrumenten betreffend überregionale oder bundesweite Planungs-, Steuerungs- und Evaluierungsmaßnahmen im Gesundheitswesen und der Zurverfügungstellung derselben an den Entscheidungsträger folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsVorbereitende Maßnahmen der Planung und der Erarbeitung von Orientierungshilfen auf dem Gebiet der strukturellen Gestaltung des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems (Gesundheitssystem- und -strukturplanung) insbesondere zu Fragen der Organisation der ärztlichen einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung und des Nahtstellenmanagements,
- 2.Ziffer 2Beobachtung, Analyse und Evaluierung von strukturverändernden Maßnahmen und Projekten sowie von Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung im Gesundheitswesen einschließlich Berichtswesen und Dokumentation,
- 3.Ziffer 3Erstellung von Expertisen aus gesundheitsstrukturpolitischer Sicht für die Konzeption und Weiterentwicklung von leistungsorientierten Vergütungssystemen,
- 4.Ziffer 4Erarbeitung von Methoden zur Erfassung, Darstellung, Analyse und Auswertung von Daten, die für den Gesundheitszustand der Bevölkerung von Bedeutung sind,
- 5.Ziffer 5Konzeption und Koordination der Umsetzung von Vorsorgeprogrammen und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung gemäß Art. 28 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,Konzeption und Koordination der Umsetzung von Vorsorgeprogrammen und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung gemäß Artikel 28, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
- 6.Ziffer 6Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und Stammzelltransplantationswesens, die Wahrnehmung der Funktion des österreichischen Stammzellregisters nach Maßgabe des § 4a, die Organvigilanz und das Berichtswesen im Bereich der Organtransplantation,Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und Stammzelltransplantationswesens, die Wahrnehmung der Funktion des österreichischen Stammzellregisters nach Maßgabe des Paragraph 4 a,, die Organvigilanz und das Berichtswesen im Bereich der Organtransplantation,
- 7.Ziffer 7Entwicklung von Grundlagen für die Weiterentwicklung von Gesundheitsberufen einschließlich Ausarbeitung von Curricula,
- 8.Ziffer 8Führung des IVF-Registers gemäß § 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 180/1999 idF BGBl. I Nr. 3/2010, des Widerspruchsregisters gemäß § 6 des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012, und weiterer Register auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,Führung des IVF-Registers gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2010,, des Widerspruchsregisters gemäß Paragraph 6, des Organtransplantationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, und weiterer Register auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
- 9.Ziffer 9Führung des Gesundheitsberuferegisters nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
- 10.Ziffer 10Durchführung internationaler Arzneimittelpreisvergleiche und -analysen als Unterstützung der Preiskommission bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß § 351c Abs. 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,Durchführung internationaler Arzneimittelpreisvergleiche und -analysen als Unterstützung der Preiskommission bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß Paragraph 351 c, Absatz 6, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
- 11.Ziffer 11Führung der Vergiftungsinformationszentrale,
- 12.Ziffer 12Bearbeitung von Themen im Zusammenhang mit Klima und Gesundheit im Rahmen des Kompetenzzentrums Klima und Gesundheit (Agenda Gesundheitsförderung) und
- 13.Ziffer 13Bearbeitung von Themen der Gesundheitsförderung im Gesundheitssystem im Rahmen des Kompetenzzentrums Gesundheitsförderung und Gesundheitssystem (Agenda Gesundheitsförderung).
- (2)Absatz 2,Dem Geschäftsbereich BIQG obliegen unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit im Rahmen der bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifenden Entwicklung, Umsetzung und regelmäßigen Evaluation eines Qualitätssystems basierend auf den Prinzipien der Patientenorientierung/Patientinnenorientierung, Transparenz, Effektivität und Effizienz, folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsErstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
- a)Litera afür die Entwicklung von Standards und Indikatoren in den Bereichen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
- b)Litera bfür die Dokumentation zur Qualitätsarbeit und für die Qualitätsberichterstattung,
- c)Litera cfür Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
- d)Litera dfür die Kontrolle gemäß § 8 Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004,für die Kontrolle gemäß Paragraph 8, Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,,
- 2.Ziffer 2Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können,
- 3.Ziffer 3Führung von Qualitätsregistern,
- 4.Ziffer 4Erstellung von Qualitätsberichten,
- 5.Ziffer 5Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
- 6.Ziffer 6Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben,Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 8, GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben,
- 7.Ziffer 7Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Art. 6 der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45,Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 6, der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 04.04.2011 Seite 45,
- 8.Ziffer 8die Qualitätssicherung der Berufsausübung von Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen, insbesondere der Ärztinnen/Ärzten jedoch nicht im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit durch
- a)Litera aErarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß § 7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2022,Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 7, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022,,
- b)Litera bQualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2023, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2023,Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2023,,
- c)Litera cQualitätskontrolle sowie
- d)Litera dFührung eines Qualitätskontroll-Registers.
- (3)Absatz 3,Dem Geschäftsbereich FGÖ obliegt
- 1.Ziffer einsdie Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß Gesundheitsförderungsgesetz (GfG), BGBl. I Nr. 51/1998,die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß Gesundheitsförderungsgesetz (GfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1998,,
- 2.Ziffer 2die Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen gemäß GfG mit bestehenden Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung, insbesondere nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143 unddie Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen gemäß GfG mit bestehenden Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung, insbesondere nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 143 und
- 3.Ziffer 3die Bearbeitung von Themen der künftigen Weiterentwicklung der Gesundheitsförderung und deren Aktivitäten im Rahmen des Kompetenzzentrums Zukunft Gesundheitsförderung (Agenda Gesundheitsförderung).
- (4)Absatz 4,Im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 hat die Gesellschaft auf Grund einer Beauftragung im Einzelfall folgende Leistungen zu erbringen:Im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 hat die Gesellschaft auf Grund einer Beauftragung im Einzelfall folgende Leistungen zu erbringen:
- 1.Ziffer einsMitwirkung bei der Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
- 2.Ziffer 2Mitwirkung bei Begutachtungen und Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie zu diesbezüglichen Vorhaben und Dokumenten der Europäischen Union und internationaler Organisationen,
- 3.Ziffer 3Mitarbeit in einschlägigen nationalen und internationalen Gremien und Arbeitsgruppen sowie Mitwirkung bei der Akkordierung und Vertretung der österreichischen Position im internationalen Umfeld,
- 4.Ziffer 4Mitwirkung in nationalen und internationalen Forschungsprojekten,
- 5.Ziffer 5Beratungsleistungen zu akut zu lösenden Frage- oder Problemstellungen sowie Ausarbeitung und Bereitstellung angeforderter Informationsmaterialien und
- 6.Ziffer 6Durchführung von Veranstaltungen sowie von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
- (5)Absatz 5,Die Gesellschaft darf Leistungen gemäß Abs. 1, 2 und 4 ausschließlich dem Gesellschafter erbringen. Der Gesellschafter ist verpflichtet, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 nur von der Gesellschaft zu beziehen. Der Gesellschafter ist jedoch berechtigt, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 an Dritte zu vergeben, wennDie Gesellschaft darf Leistungen gemäß Absatz eins, 2 und 4 ausschließlich dem Gesellschafter erbringen. Der Gesellschafter ist verpflichtet, Leistungen gemäß Absatz eins und 2 nur von der Gesellschaft zu beziehen. Der Gesellschafter ist jedoch berechtigt, Leistungen gemäß Absatz eins und 2 an Dritte zu vergeben, wenn
- 1.Ziffer einsder betreffende Auftrag nicht im Arbeitsprogramm enthalten ist und
- 2.Ziffer 2die Gesellschaft schriftlich erklärt, dass sie mangels Verfügbarkeit der notwendigen Ressourcen nicht in der Lage ist, die Leistungen entsprechend den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen des Gesellschafters zu erbringen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 13 Z 4, BGBl. I Nr. 191/2023)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)
- (7)Absatz 7,Die Gesundheit Österreich GmbH ist eine öffentliche Stelle im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO). Soweit die GÖG aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
- (8)Absatz 8,Die GÖG ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die GÖG ist insbesondere berechtigt, alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die
- 1.Ziffer einsöffentlich zugänglich sind,
- 2.Ziffer 2sie für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat,
- 3.Ziffer 3für sie pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und sie die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann oder
- 4.Ziffer 4sie nur verarbeitet, um sie zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sofern damit keine Offenlegung von Daten an Dritte verbunden ist.
Hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten sind die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten sind die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. - (9)Absatz 9,Auch in jenen Fällen, in welchen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GÖG zulässig ist, ist der Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn dies für die Aufgabenerfüllung ausreicht. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die Aufgabenerfüllung nicht mehr notwendig ist.
- (10)Absatz 10,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann nähere Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GÖG, insbesondere die konkreten Verarbeitungszwecke, die spezifischen Datensätze sowie die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen durch Verordnung festlegen.
§ 4a GÖGG Österreichisches Stammzellregister
- (1)Absatz eins,Als Österreichisches Stammzellregister hat die Gesellschaft insbesondere
- 1.Ziffer einsals zentrale Ansprechpartnerin für internationale und nationale Suchen für von österreichischen Stammzelltransplantationszentren angemeldete Patientinnen und Patienten mittels geeigneter informationstechnologischer Hilfsmittel national und international passende Spenderinnen oder Spender zu suchen,
- 2.Ziffer 2als zentrale Ansprechpartnerin für alle internationalen und nationalen Anfragen für österreichische Spenderinnen und Spender zu fungieren und die Koordination der Spender- und Entnahmeeinrichtung in Österreich zu übernehmen. Dies umfasst auch die Koordination dieser Anfragen und einer nachfolgenden Stammzellentnahme in enger Kooperation mit dem zuständigen Spenderzentrum, der Entnahmeeinrichtung und dem anfragenden Register oder Transplantationszentrum,
- 3.Ziffer 3pseudonymisierte Gewebedaten der Blutbanken, blutgruppenserologischen Institute und der Spenderzentren hinsichtlich potentieller Spenderinnen und Spender sowie Daten gemäß Abs. 4 Z 1 von zur Suche angemeldeten Patientinnen und Patienten entgegenzunehmen,pseudonymisierte Gewebedaten der Blutbanken, blutgruppenserologischen Institute und der Spenderzentren hinsichtlich potentieller Spenderinnen und Spender sowie Daten gemäß Absatz 4, Ziffer eins, von zur Suche angemeldeten Patientinnen und Patienten entgegenzunehmen,
- 4.Ziffer 4Spenderdaten mittels geeigneter informationstechnologischer Hilfsmittel zu dokumentieren, am aktuellen Stand und verfügbar zu halten sowie
- 5.Ziffer 5die „Richtlinien zur Transplantation von Stammzellen“ in der jeweils gültigen Fassung als Grundlage für die nationale und internationale Kooperation einzuhalten.
- (2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass die für das Österreichische Stammzellregister erforderliche ärztliche Expertise zur Verfügung steht.
- (3)Absatz 3,Für das Österreichische Stammzellregister hat die Gesellschaft einen eigenen abgegrenzten Verrechnungskreis vorzusehen.
- (4)Absatz 4,Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 folgende Datenarten zu verarbeiten und zu übermitteln:Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, folgende Datenarten zu verarbeiten und zu übermitteln:
- 1.Ziffer einspersonenbezogene Daten der zur Suche angemeldeten Patientinnen und Patienten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Typisierungsmerkmale),
- 2.Ziffer 2pseudonymisierte Daten der potenziellen Spenderinnen und Spender (Laufnummer, Geburtsdatum, Geschlecht und Typisierungsmerkmale) und
- 3.Ziffer 3direkt personenbezogene Daten der Spenderinnen und Spender ausschließlich zum Abschluss einer einheitlichen Spenderversicherung.
§ 5 GÖGG Tochtergesellschaften
- (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat zur Erbringung von Dienstleistungen für andere öffentliche oder private Auftraggeber/Auftraggeberinnen eine Tochtergesellschaft zu gründen. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so hat sie diese der Gesellschaft nach marktüblichen Preisen abzugelten.
- (1a)Absatz eins a,Weiters hat die Gesellschaft zur Umsetzung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Monitoring (Berichtswesen) und Qualitätsarbeit eine eigene Tochtergesellschaft zu gründen, an der der Bund, vertreten durch die Gesundheit Österreich GmbH, die Länder und die gesetzliche Krankenversicherung, vertreten durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger, zu gleichen Teilen (je ein Drittel) zu beteiligen sind. Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH führt die Geschäfte der Tochtergesellschaft. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so ist der entstehende Aufwand der Gesellschaft nach Maßgabe einer abzuschließenden vertraglichen Regelung kostendeckend zu vergüten.Weiters hat die Gesellschaft zur Umsetzung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Monitoring (Berichtswesen) und Qualitätsarbeit eine eigene Tochtergesellschaft zu gründen, an der der Bund, vertreten durch die Gesundheit Österreich GmbH, die Länder und die gesetzliche Krankenversicherung, vertreten durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger, zu gleichen Teilen (je ein Drittel) zu beteiligen sind. Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH führt die Geschäfte der Tochtergesellschaft. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so ist der entstehende Aufwand der Gesellschaft nach Maßgabe einer abzuschließenden vertraglichen Regelung kostendeckend zu vergüten.
- (2)Absatz 2,Aufträge, welche die Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 durchführt, sind entsprechend der Auftragserteilung umzusetzen und dürfen durch den Gesellschafter nicht verändert werden. § 2 Abs. 5 ist anzuwenden.Aufträge, welche die Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Absatz eins, durchführt, sind entsprechend der Auftragserteilung umzusetzen und dürfen durch den Gesellschafter nicht verändert werden. Paragraph 2, Absatz 5, ist anzuwenden.
§ 6 GÖGG Finanzierung
- (1)Absatz eins,Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
- 1.Ziffer einsZuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
- 2.Ziffer 2Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung des Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
- 3.Ziffer 3Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, oder der entsprechenden Bestimmung eines an die Stelle des FAG 2005 tretenden Finanzausgleichsgesetzes,Mitteln gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, oder der entsprechenden Bestimmung eines an die Stelle des FAG 2005 tretenden Finanzausgleichsgesetzes,
- 4.Ziffer 4Mitteln gemäß § 9a Abs. 3 Z 2 des G-ZG i.d.g.F.,Mitteln gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 2, des G-ZG i.d.g.F.,
- 5.Ziffer 5Entgelten für die Erbringung von Leistungen,
- 6.Ziffer 6sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und
- 7.Ziffer 7sonstigen Einnahmen.
- (2)Absatz 2,Für Tätigkeiten der Gesellschaft nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 9 können Beiträge eingehoben werden, sofern im Hinblick auf Inhalt und Umfang der zu erledigenden Aufgabe ein finanzieller Beitrag aus wirtschaftlicher Sicht geboten ist. Die Gesellschaft hat diesen entsprechend den erfahrungsgemäß durchschnittlich erwachsenen Kosten durch den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin festzusetzen. Diese Festsetzung bedarf der Zustimmung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.Für Tätigkeiten der Gesellschaft nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können Beiträge eingehoben werden, sofern im Hinblick auf Inhalt und Umfang der zu erledigenden Aufgabe ein finanzieller Beitrag aus wirtschaftlicher Sicht geboten ist. Die Gesellschaft hat diesen entsprechend den erfahrungsgemäß durchschnittlich erwachsenen Kosten durch den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin festzusetzen. Diese Festsetzung bedarf der Zustimmung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
§ 7 GÖGG Organe der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat folgende Organe:
- 1.Ziffer einsGeneralversammlung,
- 2.Ziffer 2Geschäftsführer/Geschäftsführerin,
- 3.Ziffer 3Institutsversammlung und
- 4.Ziffer 4Kuratorium.
§ 8 GÖGG Geschäftsführer/Geschäftsführerin
- (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für höchstens fünf Jahre unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich.Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für höchstens fünf Jahre unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich.
- (2)Absatz 2,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, für die Dauer des ersten Geschäftsjahres den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin interimistisch zu bestellen.
- (3)Absatz 3,Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung den Entwurf einer Geschäftsordnung vorzulegen, der der Genehmigung der Generalversammlung bedarf. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.
§ 9 GÖGG Institutsversammlung
- (1)Absatz eins,Die Institutsversammlung besteht aus höchstens 27 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
- 1.Ziffer einsneun Vertreter/Vertreterinnen des Bundes, wobei jedenfalls ein Mitglied vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen und vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu nominieren ist,
- 2.Ziffer 2neun Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
- 3.Ziffer 3neun vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu nominierende Mitglieder.
- (2)Absatz 2,Den Vorsitz in der Institutsversammlung führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Institutsversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch mit zehn Stimmen, zu wählen, wobei je einer/eine aus der Mitte der Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer und einer/eine aus der Mitte der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu nominierenden Mitglieder zu wählen ist.
- (3)Absatz 3,Die Institutsversammlung ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens zwölf Mitglieder der Institutsversammlung verlangen. Die Institutsversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Institutsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- (4)Absatz 4,Die Mitglieder der Institutsversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 10 GÖGG Aufgaben der Institutsversammlung
Der Institutsversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsStrategische Entwicklung und wissenschaftliche Ausrichtung der Gesellschaft,
- 2.Ziffer 2Festlegung von wissenschaftlich, methodologischen und gesundheitsökonomischen Planungsgrundsätzen für eine integrierte Gesundheitsversorgung in Österreich, insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur oder einer an ihre Stelle tretenden Einrichtung,
- 3.Ziffer 3Festlegung der methodologischen und gesundheitsökonomischen Grundsätze zur wissenschaftlichen Entwicklung von Standards, Richtlinien und Leitlinien für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Gesundheitsbereich,
- 4.Ziffer 4Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung von Datenerfassungssystemen im Gesundheitswesen,
- 5.Ziffer 5Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung der Qualitätsberichterstattung,
- 6.Ziffer 6Nominierung der Mitglieder der wissenschaftlichen Beiräte und
- 7.Ziffer 7Anhörung bei der Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin gemäß § 8.Anhörung bei der Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin gemäß Paragraph 8,
§ 11 GÖGG Kuratorium
- (1)Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
- 1.Ziffer einsfünf Vertreter/Vertreterinnen des Bundes,
- 2.Ziffer 2zwei Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
- 3.Ziffer 3einem vom Österreichischen Gemeindebund bestellten Mitglied,
- 4.Ziffer 4einem vom Österreichischen Städtebund bestellten Mitglied,
- 5.Ziffer 5einem von der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitglied,
- 6.Ziffer 6einem von der Österreichischen Apothekerkammer bestellten Mitglied,
- 7.Ziffer 7einem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellten Mitglied und
- 8.Ziffer 8einem vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmer bestellten Mitglied und
- 9.Ziffer 9zwei vom Österreichischen Seniorenrat bestellte Mitglieder.
- (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- (3)Absatz 3,Den Vorsitz im Kuratorium führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Kuratorium hat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch sieben Stimmen, zu wählen.
- (4)Absatz 4,Das Kuratorium ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens sieben Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12 GÖGG Aufgaben des Kuratoriums
Dem Kuratorium obliegt die Entscheidung über die Mittelverwendung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 für die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1. Dem Kuratorium obliegt die Entscheidung über die Mittelverwendung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, für die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,
§ 13 GÖGG Beiräte
- (1)Absatz eins,Zur Beratung der Gesellschaft sind wissenschaftliche Beiräte einzurichten.
- (2)Absatz 2,Die Mitglieder der Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- (3)Absatz 3,Zur Beratung des Kuratoriums ist ein eigener wissenschaftlicher Beirat einzusetzen.
- (4)Absatz 4,Die Ausgestaltung der Beiräte ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Über die Ausgestaltung des Beirats gemäß Abs. 3 entscheidet das Kuratorium.Die Ausgestaltung der Beiräte ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Über die Ausgestaltung des Beirats gemäß Absatz 3, entscheidet das Kuratorium.
§ 14 GÖGG Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm
- (1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.
- (2)Absatz 2,Das Unternehmenskonzept hat insbesondere ein Planungs- und Berichtssystem zu enthalten, das
- 1.Ziffer einsdie Erfüllung der Berichtspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet,
- 2.Ziffer 2die Erfüllung der Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sichert,die Erfüllung der Richtlinien gemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sichert,
- 3.Ziffer 3eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und deren Zielerreichung ermöglicht und
- 4.Ziffer 4den Vorgaben der Generalversammlung entspricht.
- (3)Absatz 3,Die einzelnen Geschäftsbereiche der Gesellschaft sind in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Leistungen der Gesellschaft an die Tochtergesellschaften sind in einem gesonderten Rechnungskreis zu erfassen und in den Berichten gemäß Abs. 2 auszuweisen.Die einzelnen Geschäftsbereiche der Gesellschaft sind in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Leistungen der Gesellschaft an die Tochtergesellschaften sind in einem gesonderten Rechnungskreis zu erfassen und in den Berichten gemäß Absatz 2, auszuweisen.
- (4)Absatz 4,Die Gesellschaft hat auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres ein Arbeitsprogramm für das folgende Kalenderjahr zu erstellen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat auch das nach Geschäftsbereichen gegliederte Budget mit Investitions-, Personal- und Finanzplan zu umfassen.
§ 15 GÖGG Datenschutz und Verschwiegenheit
- (1)Absatz eins,Die gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden.Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden.
- (2)Absatz 2,Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, ist die Verarbeitung pseundonymisierter Daten im Sinne des Art. 4 Z 5 DSGVO zulässig, wobei der GÖG eine Rückführung auf die betroffene Person verboten ist.Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Absatz eins, nicht ausreicht, ist die Verarbeitung pseundonymisierter Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO zulässig, wobei der GÖG eine Rückführung auf die betroffene Person verboten ist.
- (3)Absatz 3,Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist bzw. für Zwecke der
- 1.Ziffer einsKoordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß § 4 Abs. 1 Z 6,Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,,
- 2.Ziffer 2Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 8,Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,,
- 3.Ziffer 3Erstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 sowieErstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie
- 4.Ziffer 4Kontrolle der Einhaltung des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6,Kontrolle der Einhaltung des Paragraph 8, GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,,
dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. - (4)Absatz 4,Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten iSd. Art. 30 DSGVO zu führen und insbesondere die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Datenverarbeitung gemäß Abs. 3 geführt haben, schriftlich festzuhalten.Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten iSd. Artikel 30, DSGVO zu führen und insbesondere die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Datenverarbeitung gemäß Absatz 3, geführt haben, schriftlich festzuhalten.
- (5)Absatz 5,Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, hinaus über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, hinaus über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 15a GÖGG Qualitätsregister
- (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt,
- 1.Ziffer einszum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und
- 2.Ziffer 2für wissenschaftliche Zwecke
im Zusammenhang mit bestimmten Indikationen oder Behandlungsmethoden Qualitätsregister (§ 4 Abs. 2 Z 3) zu führen.im Zusammenhang mit bestimmten Indikationen oder Behandlungsmethoden Qualitätsregister (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,) zu führen. - (2)Absatz 2,In den Registern können folgende Datenarten verarbeitet werden:
- 1.Ziffer einsPatientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, bereichsspezifisches Personenkennzeichen),
- 2.Ziffer 2Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation sowie Strukturinformationen,
- 3.Ziffer 3relevante klinische Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation,
- 4.Ziffer 4technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess,
- 5.Ziffer 5Daten zur Ergebnismessung (Outcome), und
- 6.Ziffer 6technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Nachsorge.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend/Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Einrichtung eines Qualitätsregisters und die spezifischen Datensätze für die einzelnen Register durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung sind auch die konkreten Verarbeitungszwecke und die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen festzulegen.
- (4)Absatz 4,Die Träger von Krankenanstalten und in Betracht kommende Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind ermächtigt, die für Zwecke der Registerführung benötigten Daten der Gesundheit Österreich GmbH personenbezogen auch online zu übermitteln. Die Erteilung von Zugriffsberechtigungen für Übermittlungen und Datenverarbeitungen an die Träger der Krankenanstalten und an in Betracht kommende Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren.
- (5)Absatz 5,Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu verschlüsseln. Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 ist zur Patientenidentifikation nur die Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (§ 10 Abs. 2 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) zulässig. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen AS darf nur in verschlüsselter Form verwendet und gespeichert werden. Der Personenbezug ist unverzüglich nach Umrechnung unumkehrbar zu löschen.Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu verschlüsseln. Bei der Datenverarbeitung gemäß Absatz eins und 2 ist zur Patientenidentifikation nur die Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (Paragraph 10, Absatz 2, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zulässig. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen AS darf nur in verschlüsselter Form verwendet und gespeichert werden. Der Personenbezug ist unverzüglich nach Umrechnung unumkehrbar zu löschen.
- (6)Absatz 6,Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Art.4 Z 5 DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Personen anzufordern, deren Daten in einem Register verarbeitet sind.Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Personen anzufordern, deren Daten in einem Register verarbeitet sind.
- (7)Absatz 7,Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch dem Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten.
- (8)Absatz 8,Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass die eindeutige Identität und Rolle der Zugriffsberechtigten bei jedem Zugriff dem Stand der Technik entsprechend nachgewiesen und protokolliert werden. Er muss sicherstellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen (Viren) zu verhindern, und um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten des Registers durch unberechtigte Benutzer oder Systeme zu verhindern. Weiters muss er sicherstellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge nachvollziehbar sind. Er hat ein Datensicherheitskonzept zu erstellen, das für die Mitarbeiter der Gesundheit Österreich GmbH verbindlich ist.
- (9)Absatz 9,Jeder Zugriff auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten durch die Gesundheit Österreich GmbH darf nur für Zwecke des Abs. 1 erfolgen.Jeder Zugriff auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten durch die Gesundheit Österreich GmbH darf nur für Zwecke des Absatz eins, erfolgen.
- (10)Absatz 10,Die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten und Angehörige von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder dürfen auf Daten in den Registern für wissenschaftliche Zwecke in anonymisierter Form zugreifen.
- (11)Absatz 11,Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH ist verpflichtet, die Zugriffsberechtigung für die einzelnen Benutzer der Gesundheit Österreich GmbH individuell zuzuweisen. Die Zugriffsberechtigten sind über das Datensicherheitskonzept zu belehren. Diesen Zugriffsberechtigten ist ihre Zugriffsberechtigung zu entziehen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten.
(Anm.: Abs. 12 und 13 aufgehoben durch Art. 64 Z 10, BGBl. I Nr. 37/2018)Anmerkung, Absatz 12 und 13 aufgehoben durch Artikel 64, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)
§ 15b GÖGG Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
- (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH nimmt die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle (§ 4 Abs. 2 Z 7) über das öffentliche Gesundheitsportal wahr.Die Gesundheit Österreich GmbH nimmt die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7,) über das öffentliche Gesundheitsportal wahr.
- (2)Absatz 2,Die Kontaktstelle stellt insbesondere Informationen über
- 1.Ziffer einsnationale Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister,
- 2.Ziffer 2geltende Qualitätsstandards und Sicherheitsbestimmungen sowie Informationen darüber, welche Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister diesen Standards unterliegen sowie Informationen über die Zugänglichkeit von Krankenanstalten für Personen mit Behinderungen,
- 3.Ziffer 3Patientinnen-/Patientenrechte einschließlich der Möglichkeit ihrer Durchsetzung,
- 4.Ziffer 4Rechte und Ansprüche der Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten des EWR,
- 5.Ziffer 5die Anforderungen an Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden sollen,
- 6.Ziffer 6Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten sowie über
- 7.Ziffer 7die Unterschiede zwischen den Rechten der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Richtlinie 2011/24/EU und den Rechten aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
zur Verfügung. Auf Anfrage werden – soweit öffentlich zugänglich – auch Informationen über die Berechtigung einer konkreten Dienstleisterin/eines konkreten Dienstleisters zur Erbringung von Leistungen sowie Informationen über Tätigkeitsbeschränkungen zur Verfügung gestellt. Die Informationen müssen leicht zugänglich sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Weg und in barrierefreien Formaten zur Verfügung stehen. - (3)Absatz 3,Der Kontaktstelle obliegt die Kooperation mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten des EWR und mit der Europäischen Kommission.
- (4)Absatz 4,Unbeschadet sonstiger Auskunftsverpflichtungen haben das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Berufsvertretungen der Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister und der In-vitro-Fertilisationsfonds der Kontaktstelle die bei ihnen verfügbaren und für die Aufgabenerfüllung der Kontaktstelle erforderlichen Informationen genereller Art zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat die Kontaktstelle jene Daten genereller Art entgegenzunehmen, die ihr aus dem Bereich der Länder (z. B. bezüglich Krankenfürsorge und Patientenanwaltschaften) zur Verfügung gestellt werden.
- (5)Absatz 5,Die Durchführung der angeführten Dienste obliegt der Gesellschaft als Trägerin von Privatrechten. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder dauernde Verfügbarkeit der Inhalte.
§ 15c GÖGG Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes
- (1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der Mitwirkung an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes folgende Datenarten zu verarbeiten und zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsPatientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnbundesland und politischer Bezirk, verschlüsselte Patientinnen-Identifikation und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),
- 2.Ziffer 2Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselter Standort, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen und Ärzte) sowie Strukturinformationen,
- 3.Ziffer 3leistungszuständiger Sozialversicherungsträger,
- 4.Ziffer 4medizinische Daten zur Ergebnismessung (Outcome),
- 5.Ziffer 5technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung und
- 6.Ziffer 6verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen AS.
- (2)Absatz 2,Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung die notwendigen spezifischen Datensätze, die konkreten Verarbeitungszwecke und die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen festzulegen.
- (3)Absatz 3,Die Träger von Krankenanstalten und in Betracht kommende Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind ermächtigt, der Gesundheit Österreich GmbH die Daten gemäß Abs. 1 für Zwecke der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes verschlüsselt über das e-card System im Wege der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 ASVG) zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Daten, die seit Beginn des Betriebes des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes mit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.Die Träger von Krankenanstalten und in Betracht kommende Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind ermächtigt, der Gesundheit Österreich GmbH die Daten gemäß Absatz eins, für Zwecke der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes verschlüsselt über das e-card System im Wege der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10, ASVG) zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Daten, die seit Beginn des Betriebes des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes mit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.
- (4)Absatz 4,Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Sozialversicherungsnummer unumkehrbar zu pseudonymisieren sowie diese, die übrigen Daten und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus dürfen weder der Dachverband der Sozialversicherungsträger noch die bei ihm eingerichtete Pseudonymisierungsstelle diese Daten speichern oder verarbeiten.
- (5)Absatz 5,Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Art. 4 Z 5 DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, zum Zweck der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS pseudnonymisierte Daten zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache sowie über die ICD 10 Codierung bei Krebserkrankten und Informationen zum Tumorstadium anzufordern, deren Daten sie verarbeitet. Die Übermittlung dieser Informationen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist nur dann zulässig, wenn die dafür erforderlichen Statistiken einen Abgleichen mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS ermöglichen.Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, zum Zweck der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS pseudnonymisierte Daten zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache sowie über die ICD 10 Codierung bei Krebserkrankten und Informationen zum Tumorstadium anzufordern, deren Daten sie verarbeitet. Die Übermittlung dieser Informationen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist nur dann zulässig, wenn die dafür erforderlichen Statistiken einen Abgleichen mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS ermöglichen.
- (6)Absatz 6,Zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.Zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, zur Verfügung zu stellen.
- (7)Absatz 7,Die Bestimmungen des § 15a Abs. 7 bis 9 und 11 bis 13 sind anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 15 a, Absatz 7 bis 9 und 11 bis 13 sind anzuwenden.
§ 16 GÖGG Befreiung von Abgaben und Gebühren
- (1)Absatz eins,Die Übertragung des Vermögens gemäß § 18 und Leistungen des Gesellschafters zur Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.Die Übertragung des Vermögens gemäß Paragraph 18 und Leistungen des Gesellschafters zur Durchführung der in Paragraph 4, genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.
- (2)Absatz 2,Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und gemäß § 8 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819.Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und gemäß Paragraph 8, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 819.
§ 18 GÖGG Übergangsbestimmungen
Überleitung des Vermögens
- (1)Absatz eins,Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973 und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG auf die Gesellschaft über (Gesamtrechtsnachfolge).Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973, und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG auf die Gesellschaft über (Gesamtrechtsnachfolge).
- (2)Absatz 2,Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 Handelsgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897) einzustellen.Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch zwei 2 Handelsgesetzbuch, dRGBl. S. 219 aus 1897,) einzustellen.
- (3)Absatz 3,Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Gesellschaft.
- (4)Absatz 4,Die Eröffnungsbilanz ist durch einen/eine Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 Aktiengesetz 1965 (AktG), BGBl. Nr. 98. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.Die Eröffnungsbilanz ist durch einen/eine Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 Aktiengesetz 1965 (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
- (5)Absatz 5,Sämtliche Berechtigungen, Bewilligungen und Konzessionen des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973 und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf den Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, das BIQG und den Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG Bezug genommen, so tritt an dessen Stelle jeweils die Gesellschaft.Sämtliche Berechtigungen, Bewilligungen und Konzessionen des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973, und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf den Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973,, das BIQG und den Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG Bezug genommen, so tritt an dessen Stelle jeweils die Gesellschaft.
- (6)Absatz 6,Die in Bundesgesetzen festgelegten Aufgaben des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, des BIQG und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG werden ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Gesellschaft im Rahmen des gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereichs (§ 4) wahrgenommen.Die in Bundesgesetzen festgelegten Aufgaben des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973,, des BIQG und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG werden ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Gesellschaft im Rahmen des gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereichs (Paragraph 4,) wahrgenommen.
§ 19 GÖGG Arbeitsvertragsrecht
- (1)Absatz eins,Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, die durch das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf die Gesellschaft übergehen, werden Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft.
- (2)Absatz 2,Für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.Für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.
§ 20 GÖGG Kollektivvertragsrecht
- (1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist für ihre Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen kollektivvertragsfähig.
- (2)Absatz 2,Am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Kollektivverträge, die das ÖBIG abgeschlossen hat, gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren.
§ 21 GÖGG Betriebsverfassungsrecht
- (1)Absatz eins,Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974.Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,.
- (2)Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer und das Mandat von Betriebsräten/Betriebsrätinnen, die in Betrieben bestehen, die mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Geschäftsbereiche der Gesellschaft werden, enden mit 30. April 2007. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen nach Ablauf der Tätigkeitsdauer ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass ein neu gewählter Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf dieser Frist aufnehmen kann.
- (3)Absatz 3,Am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Betriebsvereinbarungen gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren.
§ 22 GÖGG Arbeitsprogramm
Das Arbeitsprogramm für das dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes folgende Geschäftsjahr ist bis zum 31. Dezember 2006 der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 23 GÖGG Geschäftsführung
- (1)Absatz eins,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, zusätzlich zu dem/der gemäß § 8 bestellten Geschäftsführer/GeschäftsführerinDer/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, zusätzlich zu dem/der gemäß Paragraph 8, bestellten Geschäftsführer/Geschäftsführerin
- 1.Ziffer einsden bisherigen Geschäftsführer des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG bis längstens 30. September 2006 und
- 2.Ziffer 2die bisherige Geschäftsführerin des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, bis längstens 31. Mai 2009die bisherige Geschäftsführerin des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973,, bis längstens 31. Mai 2009
zu weiteren Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen der Gesellschaft zu bestellen. - (2)Absatz 2,Jeder/Jede gemäß Abs. 1 bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nur gemeinsam mit dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin gemäß § 8 und nur für den jeweiligen Geschäftsbereich vertretungsbefugt. Der/Die gemäß § 8 bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist davon unberührt für die gesamte Gesellschaft allein vertretungsbefugt.Jeder/Jede gemäß Absatz eins, bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nur gemeinsam mit dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin gemäß Paragraph 8 und nur für den jeweiligen Geschäftsbereich vertretungsbefugt. Der/Die gemäß Paragraph 8, bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist davon unberührt für die gesamte Gesellschaft allein vertretungsbefugt.
§ 24 GÖGG Mietrechtliche Übergangsbestimmung
Der Eintritt der Gesellschaft in bestehende Hauptmietrechte, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übergehen, lösen die Rechtsfolgen nach § 12a Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, keinesfalls aus. Der Eintritt der Gesellschaft in bestehende Hauptmietrechte, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übergehen, lösen die Rechtsfolgen nach Paragraph 12 a, Mietrechtsgesetz (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, keinesfalls aus.
§ 25 GÖGG In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen
In-Kraft-Treten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2,Die §§ 4 Abs. 1 Z 6, 4a, 14 Abs. 4, 15b Abs. 2, und 15c in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 6, 4 a, 14, Absatz 4, 15 b, Absatz 2,, und 15c in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2016, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
- (4)Absatz 4,Die § 4 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (5)Absatz 5,Die § 4 Abs. 7 bis 10, § 4a Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 Z 1 bis 3, § 15, § 15a Abs. 4 bis 6, 8 und 11 sowie § 15c Abs. 4 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Die Paragraph 4, Absatz 7 bis 10, Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer eins bis 3, Paragraph 15,, Paragraph 15 a, Absatz 4 bis 6, 8 und 11 sowie Paragraph 15 c, Absatz 4 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (6)Absatz 6,Mit 25. Mai 2018 tritt § 15a Abs. 12 und 13 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft.Mit 25. Mai 2018 tritt Paragraph 15 a, Absatz 12 und 13 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, außer Kraft.
- (7)Absatz 7,Die §§ 5 Abs. 1a, 9 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 11 Abs. 1 Z 7 sowie § 15c Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz eins a, 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, 11, Absatz eins, Ziffer 7, sowie Paragraph 15 c, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
- (8)Absatz 8,§ 4 Abs. 1 Z 10 bis 13, Abs. 2 Z 7 und 8, Abs. 3 Z 1 bis 3, § 6 Abs. 1 Z 4 bis 7 und § 11 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 und der Entfall des § 4 Abs. 6 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10 bis 13, Absatz 2, Ziffer 7 und 8, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 und Paragraph 11, Absatz eins, Einleitungssatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, und der Entfall des Paragraph 4, Absatz 6, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
§ 26 GÖGG Vollziehung
- (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.
- (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der/die Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der/die Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen betraut.