§ 6 GÖGG Finanzierung

GÖGG - Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
    2. 2.Ziffer 2Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung des Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
    3. 3.Ziffer 3Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, oder der entsprechenden Bestimmung eines an die Stelle des FAG 2005 tretenden Finanzausgleichsgesetzes,Mitteln gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, oder der entsprechenden Bestimmung eines an die Stelle des FAG 2005 tretenden Finanzausgleichsgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4Mitteln gemäß § 9a Abs. 3 Z 2 des G-ZG i.d.g.F.,Mitteln gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 2, des G-ZG i.d.g.F.,
    5. 5.Ziffer 5Entgelten für die Erbringung von Leistungen,
    6. 6.Ziffer 6sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und
    7. 7.Ziffer 7sonstigen Einnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Für Tätigkeiten der Gesellschaft nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 9 können Beiträge eingehoben werden, sofern im Hinblick auf Inhalt und Umfang der zu erledigenden Aufgabe ein finanzieller Beitrag aus wirtschaftlicher Sicht geboten ist. Die Gesellschaft hat diesen entsprechend den erfahrungsgemäß durchschnittlich erwachsenen Kosten durch den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin festzusetzen. Diese Festsetzung bedarf der Zustimmung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.Für Tätigkeiten der Gesellschaft nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können Beiträge eingehoben werden, sofern im Hinblick auf Inhalt und Umfang der zu erledigenden Aufgabe ein finanzieller Beitrag aus wirtschaftlicher Sicht geboten ist. Die Gesellschaft hat diesen entsprechend den erfahrungsgemäß durchschnittlich erwachsenen Kosten durch den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin festzusetzen. Diese Festsetzung bedarf der Zustimmung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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