§ 10 GÖGG Aufgaben der Institutsversammlung

GÖGG - Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der Institutsversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsStrategische Entwicklung und wissenschaftliche Ausrichtung der Gesellschaft,
  2. 2.Ziffer 2Festlegung von wissenschaftlich, methodologischen und gesundheitsökonomischen Planungsgrundsätzen für eine integrierte Gesundheitsversorgung in Österreich, insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur oder einer an ihre Stelle tretenden Einrichtung,
  3. 3.Ziffer 3Festlegung der methodologischen und gesundheitsökonomischen Grundsätze zur wissenschaftlichen Entwicklung von Standards, Richtlinien und Leitlinien für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Gesundheitsbereich,
  4. 4.Ziffer 4Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung von Datenerfassungssystemen im Gesundheitswesen,
  5. 5.Ziffer 5Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung der Qualitätsberichterstattung,
  6. 6.Ziffer 6Nominierung der Mitglieder der wissenschaftlichen Beiräte und
  7. 7.Ziffer 7Anhörung bei der Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin gemäß § 8.Anhörung bei der Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin gemäß Paragraph 8,
In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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