Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Übertragung des Vermögens gemäß § 18 und Leistungen des Gesellschafters zur Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.Die Übertragung des Vermögens gemäß Paragraph 18 und Leistungen des Gesellschafters zur Durchführung der in Paragraph 4, genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und gemäß § 8 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819.Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und gemäß Paragraph 8, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 819.
In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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