Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der/die Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der/die Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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