§ 24 GÖGG Mietrechtliche Übergangsbestimmung

GÖGG - Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der Eintritt der Gesellschaft in bestehende Hauptmietrechte, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übergehen, lösen die Rechtsfolgen nach § 12a Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, keinesfalls aus. Der Eintritt der Gesellschaft in bestehende Hauptmietrechte, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übergehen, lösen die Rechtsfolgen nach Paragraph 12 a, Mietrechtsgesetz (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, keinesfalls aus.

In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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