§ 23 GÖGG Geschäftsführung

GÖGG - Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, zusätzlich zu dem/der gemäß § 8 bestellten Geschäftsführer/GeschäftsführerinDer/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, zusätzlich zu dem/der gemäß Paragraph 8, bestellten Geschäftsführer/Geschäftsführerin
    1. 1.Ziffer einsden bisherigen Geschäftsführer des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG bis längstens 30. September 2006 und
    2. 2.Ziffer 2die bisherige Geschäftsführerin des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, bis längstens 31. Mai 2009die bisherige Geschäftsführerin des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973,, bis längstens 31. Mai 2009
    zu weiteren Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen der Gesellschaft zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Jeder/Jede gemäß Abs. 1 bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nur gemeinsam mit dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin gemäß § 8 und nur für den jeweiligen Geschäftsbereich vertretungsbefugt. Der/Die gemäß § 8 bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist davon unberührt für die gesamte Gesellschaft allein vertretungsbefugt.Jeder/Jede gemäß Absatz eins, bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nur gemeinsam mit dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin gemäß Paragraph 8 und nur für den jeweiligen Geschäftsbereich vertretungsbefugt. Der/Die gemäß Paragraph 8, bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist davon unberührt für die gesamte Gesellschaft allein vertretungsbefugt.
In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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