Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist für ihre Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen kollektivvertragsfähig.
(2)Absatz 2,Am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Kollektivverträge, die das ÖBIG abgeschlossen hat, gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren.
In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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