§ 15 GÖGG Datenschutz und Verschwiegenheit

GÖGG - Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden.Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, ist die Verarbeitung pseundonymisierter Daten im Sinne des Art. 4 Z 5 DSGVO zulässig, wobei der GÖG eine Rückführung auf die betroffene Person verboten ist.Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Absatz eins, nicht ausreicht, ist die Verarbeitung pseundonymisierter Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO zulässig, wobei der GÖG eine Rückführung auf die betroffene Person verboten ist.
  3. (3)Absatz 3,Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist bzw. für Zwecke der
    1. 1.Ziffer einsKoordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß § 4 Abs. 1 Z 6,Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,,
    2. 2.Ziffer 2Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 8,Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,,
    3. 3.Ziffer 3Erstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 sowieErstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie
    4. 4.Ziffer 4Kontrolle der Einhaltung des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6,Kontrolle der Einhaltung des Paragraph 8, GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,,
    dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten iSd. Art. 30 DSGVO zu führen und insbesondere die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Datenverarbeitung gemäß Abs. 3 geführt haben, schriftlich festzuhalten.Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten iSd. Artikel 30, DSGVO zu führen und insbesondere die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Datenverarbeitung gemäß Absatz 3, geführt haben, schriftlich festzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, hinaus über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, hinaus über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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