Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Beratung der Gesellschaft sind wissenschaftliche Beiräte einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3)Absatz 3,Zur Beratung des Kuratoriums ist ein eigener wissenschaftlicher Beirat einzusetzen.
(4)Absatz 4,Die Ausgestaltung der Beiräte ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Über die Ausgestaltung des Beirats gemäß Abs. 3 entscheidet das Kuratorium.Die Ausgestaltung der Beiräte ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Über die Ausgestaltung des Beirats gemäß Absatz 3, entscheidet das Kuratorium.
In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 GÖGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 GÖGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 GÖGG