§ 11 GÖGG Kuratorium

GÖGG - Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einsfünf Vertreter/Vertreterinnen des Bundes,
    2. 2.Ziffer 2zwei Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
    3. 3.Ziffer 3einem vom Österreichischen Gemeindebund bestellten Mitglied,
    4. 4.Ziffer 4einem vom Österreichischen Städtebund bestellten Mitglied,
    5. 5.Ziffer 5einem von der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitglied,
    6. 6.Ziffer 6einem von der Österreichischen Apothekerkammer bestellten Mitglied,
    7. 7.Ziffer 7einem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellten Mitglied und
    8. 8.Ziffer 8einem vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmer bestellten Mitglied und
    9. 9.Ziffer 9zwei vom Österreichischen Seniorenrat bestellte Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  3. (3)Absatz 3,Den Vorsitz im Kuratorium führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Kuratorium hat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch sieben Stimmen, zu wählen.
  4. (4)Absatz 4,Das Kuratorium ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens sieben Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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