§ 7 GÖGG Organe der Gesellschaft

GÖGG - Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Gesellschaft hat folgende Organe:

  1. 1.Ziffer einsGeneralversammlung,
  2. 2.Ziffer 2Geschäftsführer/Geschäftsführerin,
  3. 3.Ziffer 3Institutsversammlung und
  4. 4.Ziffer 4Kuratorium.
In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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