§ 15b GÖGG (Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH), Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung - JUSLINE Österreich
§ 15b GÖGG Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
GÖGG - Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH nimmt die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle (§ 4 Abs. 2 Z 7) über das öffentliche Gesundheitsportal wahr.Die Gesundheit Österreich GmbH nimmt die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7,) über das öffentliche Gesundheitsportal wahr.
(2)Absatz 2,Die Kontaktstelle stellt insbesondere Informationen über
2.Ziffer 2geltende Qualitätsstandards und Sicherheitsbestimmungen sowie Informationen darüber, welche Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister diesen Standards unterliegen sowie Informationen über die Zugänglichkeit von Krankenanstalten für Personen mit Behinderungen,
3.Ziffer 3Patientinnen-/Patientenrechte einschließlich der Möglichkeit ihrer Durchsetzung,
4.Ziffer 4Rechte und Ansprüche der Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten des EWR,
5.Ziffer 5die Anforderungen an Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden sollen,
6.Ziffer 6Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten sowie über
7.Ziffer 7die Unterschiede zwischen den Rechten der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Richtlinie 2011/24/EU und den Rechten aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
zur Verfügung. Auf Anfrage werden – soweit öffentlich zugänglich – auch Informationen über die Berechtigung einer konkreten Dienstleisterin/eines konkreten Dienstleisters zur Erbringung von Leistungen sowie Informationen über Tätigkeitsbeschränkungen zur Verfügung gestellt. Die Informationen müssen leicht zugänglich sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Weg und in barrierefreien Formaten zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Der Kontaktstelle obliegt die Kooperation mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten des EWR und mit der Europäischen Kommission.
(4)Absatz 4,Unbeschadet sonstiger Auskunftsverpflichtungen haben das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Berufsvertretungen der Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister und der In-vitro-Fertilisationsfonds der Kontaktstelle die bei ihnen verfügbaren und für die Aufgabenerfüllung der Kontaktstelle erforderlichen Informationen genereller Art zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat die Kontaktstelle jene Daten genereller Art entgegenzunehmen, die ihr aus dem Bereich der Länder (z. B. bezüglich Krankenfürsorge und Patientenanwaltschaften) zur Verfügung gestellt werden.
(5)Absatz 5,Die Durchführung der angeführten Dienste obliegt der Gesellschaft als Trägerin von Privatrechten. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder dauernde Verfügbarkeit der Inhalte.
In Kraft seit 03.06.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15b GÖGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15b GÖGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15b GÖGG