Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Das Arbeitsprogramm für das dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes folgende Geschäftsjahr ist bis zum 31. Dezember 2006 der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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