§ 12 GÖGG Aufgaben des Kuratoriums

GÖGG - Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Dem Kuratorium obliegt die Entscheidung über die Mittelverwendung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 für die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1. Dem Kuratorium obliegt die Entscheidung über die Mittelverwendung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, für die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,

In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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